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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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14) der Adjutant einer Artillerie-Brigade *, (bei der Garde-Artillerie aber **);

15) der Adjutant einer Festungs-Brigade

16) der Adjutant deS Pionier-Commandeurs

17) der Adjutant einer Pionier-Abtheilung

18) der Adjutant einer Artilleric-Abtheilung *;

19) ein reitender Feldjäger

20) der Stallmeister der Lehr-Eskadron

21) ein Kriegskommissair bei einer Division

Anmerk. Die Compagnie-Commandeure der Garde-4Irrillene-Bnuade. die in Wiltenberg und Spandau detachier sind, erhalten eineNation.

Rescr. d. Kr.-Min. Mit.-Oek.-Dep. v. 15. Okk. 1827.

9. K a p i t e si.

Die Berechtigung zum Fourage - Empfangaller andern activen Officiere, und Erläu-terungen dazu. (Abtheilung -kk.)

An merk- Die mit -sf. bezeichneten §§. siehe Erläuterungen desMin. vom 4. Juni 1820.

H. 54. j-s. Zu 4 schweren Rationen sind die General-Lieutenants und General-Majors berechtigt,zu 3 Rationen der Oberst,zu 2 Nationen der Oberstlieutenant und der Major,zu 1 Ration der Rittmeister und der Lieutenant der Cavalleric.

H. 55. sisi Ein Officier, der zu 1, 2 oder 3 Rationenhier-nach berechtigt ist, erhält schwere, wenn er beim Kriegsministe-rium oder dem Ingenieur-Corps steht. Die Officiere der Ar-mee erhalten leichte Rationen. Treten Officiere aber in eineder in Abtheilung ^4. angegebenen Dienstleistung, so erhaltensie die Rationsart dieser Stelle.

Ein Officier der Kavallerie, welcher in irgend ein Dienst-verhältniß der Abtheilung ^4. angestellt ist, erhält eine Rationmehr, als ihm nach dem Satze der Abtheilung L. zukommenwürde.

tz. 56. si-s. Bei Verminderung der Rationszahl, durchVeränderung der Dienstlage, sollen die bis dahin etatsmäßiggewesenen Rationen, vom Ta^e der Bekanntmachung derDienstveränderung ab, noch zwei Monate dem Empfänger ver-bleiben, und der Stellvertreter oder Nachfolger im Amte also,wenn derselbe von Sr. Majestät benannt oder genehmigt wor-den, und auf einem niedern Rationsetat steht, sich mit diesembegnügen, bis der Vorgänger den hohem Etat nicht mehrbezieht.