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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Die schwere Marschration 3^ Metzen Haser, 3 PfundHeu und 4 Pfund Stroh.

Die leichte Marschration 3 Metzen Hafer, 3 Pfund Heuund 4 Pfund Stroh.

Mit Genehmigung des Kriegsministers kann eine Abände-rung nur darin stattfinden, daß 9 Metzen Roggen oder 13 Me-tzen Gerste — einen Scheffel Hafer, — 2 Pfund zermalmterZwieback, oder 8 Pfund Heu, oder 16 Pfund Stroh eine MetzeHafer, mithin auch 1 Pfund Heu zwei Pftind Stroh ausgleichen.

Cab.-Ordre v. 29. März 1820.

H. 61. In Bezug auf die Güte der Rationen ist fest-gesetzt: ...

Der Hafer darf nicht dumpfig, nicht schimmlich, nichtausgewachsen und nicht mit Rade versetzt sein.

Das Heu muß gut gewonnen, nicht mit Schnittgras,Segge, Katzensterz oder andern den Pferden schädlichen Kräu-tern vermengt, auch nicht mit Schlamm überzogen sein.

Das Bund Stroh muß 20 Pfund wiegen, auch die Aeh-ren haben, nicht dumpfig riechen und nicht mit Disteln ver-mengt sein. Zum Unterstreuen kann auch Stroh ohne Aehrengeliefert werden. Auch kann Krummstroh zum 6ten Theil desBedarfs geliefert werden. .

Bei Mißwachs oder einem aus andern Ursachen ent-stehenden Mangel soll die Hälfte des Haferbcdarfs in andernKörnern gegeben werden können und zwar in den Wintermona-ten statt 1 Scheffel Hafer 9 Metzen Roggen, und in den Som-mermonaten 9 Metzen Roggen oder 13 Metzen Gerste, und zumUnterstreuen Waizen-, Gersten- und Haferstroh, zum Hechselaber Roggenstroh.

Das Gewicht eines Scheffels Hafer ist mindestens auf45 f Pfund festgestellt.

Da das frische Futter den Pferden schädlich ist, so darfdie Lieferung vom letzten Einschnitt erst am 1. Oktober ihrenAnfang nehmen.

Rescr. L. Kr.-Min. IV. Dep. v. 17. Sept. 1819.

Maaß- u. Gewichts - Ordn. v. 16. Mai 1816.

An merk. Wenn ein Truppentheil Beschwerde über die nicht vor-schriftsmäßige Qualität der Fourage zu haben vermeint, so soll dieOrtsbehörde 3 rechtliche Sachverständige stellen, welche, mit denMagazin-Beamten nicht in Verbindung und Verwandtschaft ste-hend, über die Qualität ein Urtheil fällen. Kann es sein, so wirdihnen ein approbirter Thierarzt zugesellt. Bei der Untersuchungist ein MagistratSinitglied und ein Osficier zugegen, doch ha-ben diese kein Urtheil. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.Wird die Fourage oder Brod auf diese Weise verworfen, so wirddarüber eine Verhandlung aufgenommen. Die Entrepreneurs oder