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die Maqazin-Verwaltung muß sofort tadellose Fourage, Brod. .>c.liefern, oder es wird auf ihre Kosten beschafft.
II. Kapitel.
Die Fourage-Lieserung und Ausstellung der Rations-Quittungen.
§. 62. Wo Magazine befindlich sind, wird die Fouragedurchgehens auf Märschen daraus geliefert; sind keine Maga-zine vorhanden, so müssen die Gemeinden entweder unmittelbardie Fourage an die Truppen liefern, oder solche unentgeldlichaus den nächsten Königlichen Magazinen herbeischaffen, unddie dazu gehörigen Transportmittel gestellten. In den Canton-nementö erhalten die Truppen ihre Fourage durch Lieferantenoder aus Magazinen. Gensd'armen erhalten an Orten, wokeine Magazine sind, ihre schwere Ration durch die Landraths-behörde.
Wenn bei.Lieferungs-Contrakten die Martins-Marktpreiseum vieles überschritten werden, so muß der Königlichen Inten-dantur vorher, oder wo im Verzüge Gefahr vorhanden ist, un-mittelbar nachher Anzeige davon gemacht werden.
Reste. d- Kr.-Min. v. 16. März 1819.
v. Kamptz An. H. 2, C. 558. Jahrg. 1833.
§. 63. Die Rations - Quittungen müssen übersicht-lich und so ausgestellt werden, daß daraus die Charge und derRang des Empfängers deutlich hervorgeht. Deshalb haben sichdie Truppen in den vorgeschriebenen Schemas (siehe Anhangp///. 6. und 6. -.) nicht allein die Art der Rationen, sondernauch die Tage, für welche sie empfangen worden, so wie auchden Rang und die Dienstqualification mit aller Genauigkeit zubezeichnen. In letzterer Hinsicht kommt es auf die ausdrücklicheBemerkung an, ob bei dem Empfänger das interimistische, oderaggregirte, oder das überzähliche Verhältniß stattfindet.
Zn den Fourage-Quittungen der Infanterie müssen diezum Fourage-Empfang berechtigten Capitains, namentlich undmit der Bemerkung aufgeführt werden, ob sie als erster undzweiter Capitain des Regiments, oder als Tirailleur-Capitaindie Ration beziehen.
Bei der Artillerie müssen ebenfalls Diejenigen namentlichaufgeführt werden, welche die Batterien kommandiren und zumRationsempsange berechtigt sind. Bei den Commandoö einzel-ner Detachements müssen die Quittungen, die Anzahl der Pferveund der Rationen, so wie die Art der letztem genau nachweisen.
Bei einem Remonte-Commando, welches aus mehreren