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Regimentern zusammengesetzt ist, muß der Officier in besonderenQuittungen die für Rechnung eines jeden Regiments erhobe-nen Nationen aufführen.
Rescr. d- Kr.-Min. v. 27. Nov. 1828.
H. 64. Etatmäßige'Rationen, die nicht r» em-
pfangen worden sind, werden im Gelde vergütigt, und der Be-trag dafür nach dem Schema Anhang 1///. »«/ 7. liquidirt.
VL. Abschnitt.
Das Service- und Einquartierungswesen.
1. Kapitel.
DieGarnisonverwaltungs - Commission dcs ^. Service- und Einquartierungswesens.
H. 1. Das Einquartierungswesen beschäftigt sichmit der Unterbringung der Truppen in Quartiere, die entwederdirekt durch Verabreichung von Naturalquactier, oder direktdurch eine Geldvergütigung dafür, welche man Service nennt,geschieht.
tz. 2. Zu der Verwaltung des Service- und Einquar-tierungswesens wird in jede bcquartirte Stadt eine zusammen-gesetzte Magistrats- und Bürger-Deputation angeordnet, die«) in größern Städten aus 2 bis 3 Magistratsmitgliedernund 6 bis 10 Bürger-Deputirten,
in mittlern und kleinern Städten aus einem Magi-stratsmitglied und 4 bis 5 Bürgern besteht,welchen nach dem Ermessen des Magistrats und der Stadtver-ordneten, noch die Bezirksvorsteher oder besondere Sericc-Verord-nete beigegeben werden.
tz. 3. Die Deputationen des Service- und Einquar-tierungswesens, welche nach tz. 163 der Städteordnung zu wäh-len sind, haben die allgemeinen Bestimmungen des Serviccregu-lativs und der Städteordnung genau zu befolgen. In nicht be-quartirten Städten tritt auch keine Service-Deputation zusammen.
H. 4. Die Deputationen sollen ferner rücksichtlich derVerwaltung des Servicefonds, insofern ihnen dieser von derKöniglichen Regierung überwiesen ist, mit den Regierungs-Mili-tair-Depntationen in unmittelbarer Verbindung stehen, dieser