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monatlich, (wenn nicht dabei von ertraordinären Zuschüssen der'Ltadtgemeinde die Rede ist), Rechnung und Liquidation einrei-chen, und von denselben die darauf sich beziehenden Anwei-sungen und Ordres unmittelbar erhalten.
tz. 5. Die Magistrate müssen fortwährend ihre Quartier-rollen richtig führen, die Einsammlung des Services besor-gen, und diesen an die Provinzialkasse abliefern.
Wo kein Realservice erhoben wird, oder wo der Beitragzur allgemeinen Servicekaffe mehr beträgt als der Realservice,steht es der Gemeinde frei, ihren Servicebeitrag den Grundbe-sitzern als Grundsteuer verhältnismäßig aufzulegen, oder andere,den örtlichen Verhältnissen angemessene Abänderungen, bei derobersten Verwaltungsbehörde in Antrag zu bringen.
Die außerordentlichen Zuschüsse der Städte zum regelmä-ßigen Service für die Officiere, oder der sogenannte Hülfs-service, Hort auf.
Cab.-Ordre v. 30. Mai 1820.
Gesetzsamml. 1820. Nr. 616.
tz. 6. Das Militair hat keine Theilnahme an derService- und Cinquartierungs-Verwaltung, und darfdaher weder eine Einquartierung noch Nmquartierung anordnen.Der Compagnie- oder Eökadronchef kann zwar die Personenvon einem ins andere Quartier vertauschen, muß aber die Ser-vicedeputation davon in Kenntniß setzen.
§. 7. Ein Garnison-Repräsentant wird in jederGarnison von dem Commandirenden des Orts ernannt, welcherdie Einquartierungs- und Service-Angelegenheiten beim Vorsitzen-den der Service-Deputation vertritt, und persönliche Rücksprachenimmt. Beide müssen wöchentlich zu einem verabredeten Tagein Conferenz treten, und in wichtigen Fällen auch noch außer-dem zusammenkommen, um sowohl alle Anordnungen im Betreffder Abtheilung der Compagnie- und Eskadronreviere, als auchalle Beschwerdesachen, welche hierher gehören, und zwischenMilitair und Bürger vorkommen, zu besprechen.
§. 8. Wenn eine verschiedene Meinung zwischendem Garnison-Repräsentanten und der Service-Deputation herrscht,so berichtet Ersterer an den Garnisouchef, Letzterer an den Ma-gistrat, oder falls eine besondere Polizeibehörde da ist, an diese,welche sich wiederum, — im Fall sich diese auch nicht vereini-gen, — an das Ministerium des Innern auf der einen, undan das allgemeine Kriegs-Departement auf der andern Seiteberichten. Wenn übrigens einstweilige Anordnungen nothwen-dig sind, hat der Garnison-Repräsentant dem Verlangen derService-Deputation, oder diese, dem Verlangen des Garnison-Repräsentanten einstweilen nachzugeben. Jeder, sowohl derGar-». Seelhorst, Heer«. 18