Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
274
JPEG-Download
 

274

nison-Nepräsentant, als auch das Vorsitzende Mitglied der Depu-tation, ist für die nachtheiligen Folgen etwaiger Vernachläs-sigungen verantwortlich.

-Service-Regulativ v. 17. März 1817.

h. 9. In Städten, wo es nicht rathsam ist, eineeigene Garnisonverwaltung nach dem Umfange der Ge-schäfte zu halten, sollen die Magisträte, — nach der Instruk-tion vom Isten Januar 1825 für die Garnisonverwaltungs-An-gelegenheiten, — zugleich die Organe der Königlichen Inten-danturen in GarnisonverwaltungS - Angelegenheiten sein, undmüssen den Requisitionen der betreffenden. Intendanturen ebensolche Folge leisten, wie den Aufträgen der Regierung in Finanz-und Polizei-Angelegenheiten. Dagegen bleibt die Einwirkungder Magisträte m Orten, wo es Garnisonverwaltungen giebt,ganz ausgeschlossen, und sie haben sich daselbst blos um dieLiquidation des Pcrsonenservices, oder um die Vergütigung fürverabreichtes Naturalquartier an einzelne Commandirte, zu be-fassen.

tz. 10. Die Magisträte erhalten daher auch keineGeldvorschnsfe, da sie mit der Servicezahlung an garniso-nirende Truppen nichts zu thun haben, und auch für die Laza-rethbedürfnisse keine Auslagen zu machen brauchen, — kleineReparaturen aber für Wachtbedürfnisse:c. wohl in der Regelaus derKämmereikaffe vorgeschossen werden können. — Solltenindessen in einzelnen Fällen Vorschüsse nöhig werden, so ist einmotivirter Antrag, nebst der Bemerkung über die Höhe derSumme, zu machen.

Von den Vorschriften, welche Leistungen in dieser Bezie-hung das Militair vom Magistrat in Anspruch nehmen kann,darf ohne Genehmigung der Königlichen Intendantur nicht ab-gewichen werden.

Jnstr. f. d- Magistr. v. 1. Jan. 1825. §. 1 u. 2.

H. 11. Die Magistrate haben nur hierbei festzusetzen, aufwelcheWeise die betreffenden Communen zu den ihnencompetircnden Service-Entschädigungen für solche Os-ficicre oder Militair-Jndividuen gelangen, welche bestimmungs-mäßig auf Naturalquartier Anspruch machen dürfen und dasselbeerhalten haben, und über deren Verwendung die Magisträte sichgegen die Königlichen Regierungen auszuweisen haben.

Ebendas. §. 3.

H. 12. Für alle Militairpersonen vom Feldwe-bel abwärts, welche sich selbst eingemiethet oder Naturalquar-tier empfangen haben, wird der Service von denjenigen Trup-pentheilen zur Liquidation gebracht, zu welchen die betreffenden