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Individuen gehören, und haben daher die Magistrate, wegender ihnen gebührenden Servicevergütigung, sich an die Chefsder bezüglichen Truppentheile am Schlüsse eines jeden Monatszu wenden, welche die Service-Entschädigungen prompt
zu berichtigen haben.
In derselben Art ist die Procedur in Betreff derjenigenUnterosficiere und Gemeinen, welche zu einem Truppentheile, Ge-neral-Divisions-Brigade-Commando, zu den Commandanturenoder Vrigadeschulen, Intendanturen, als: Schreiber, Burschen,Ordonnanzen w. kommandirt sind, und an dem Orte des Kom-mandos Naturalquartier erhalten. Der Service für solche Leutewird von demjenigen Truppentheile, oder von der Militairbe-hörde zur Liquidation gebracht, welchem sie attachirt sind.
Ebendas. §. 4.
tz. 18. Wenngleich die Magistrate sich nicht mitder Liquidation der Mieths-Entschädigung und Un-terhaltungskosten für Magazin-Gebäude befassen, sobleibt es dennoch Sache deö Magistrats, für die Unterhaltungder abgesonderten Oekonomie-Gebäude (welche nicht unter derAufsicht einer andern Militairverwaltung stehen), wie für diePulver-Behältnisse, Schuppen sür Heergeräth, für Landwehr-zeughäuser, Handwerksstuben, Montirungskammern, Schmieden,so weit dergleichen vorhanden und den Truppen zum Gebrauchüberwiesen worden sind, zu sorgen, und die desfalstgeu Kostensowohl bei uns zur Liquidation zu bringen, als die Miethsent-schädigungen für Montirungskammern und Handwerksstuben derTruppen, die nicht in öffentlichen Gebäuden befindlich. Wodergleichen Locale mit Zustimmung der Königlichen Intendanturmiethsweise beschafft werden, schließen die Magistrate die Mieths-contrakte ab, und nehmen die kontraktmäßige Micths-Entschädi-gung, sobald die Zahlung in den bedungenen Fristen erfolgtist, in ihre Monats-Liquidation mit auf.
Ebendas. §. 5
tz. 14. In Betreff der Schmieden ist zu merken, daßeigentlich die Truppen den Beschlag der Pferde aus den Huf-beschlaggeldern bestreiten müssen, doch können in größern Ca-vallerie-Garnisonen auf Königliche Kosten Schmieden etablirtund mit dem großen Handwerksgeräth ausgestattet werden.
Die bauliche Unterhaltung solcher Schmieden erfolgt ausdem Servicefond, wogegen die betreffenden Truppentheile dasgroße Handwerksgeräth aus den Hufbeschlaggeldern eisern er-halten müssen. Das kleine Handwerkszeug müssen sich dieTruppentheile, oder die Kur- und Fahnenschmiede in allen Fäl-len selbst anschaffen.
Ebendas. §. 6.
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