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§. 15. Die Kosten siir Unterhaltung von Reit-bahnen, Erercierhäusern, Garnisonkirchen und Kirch-höfen sind unbestimmt, und hat sich das Königliche 4. De-partement des Kriegsministeriums die Genehmigung solcher Aus-gaben vorbehalten. Die Anträge in Bezug auf solche Ausga-ben werden motivirt bei der Königlichen Intendantur formtet,welche dann die nöthige Entscheidung mittheilen wird. Um in-deß durch Verzögerung keinen Nachtheil herbeizuführen, ist nach-gegeben worden, daß in dringenden Fällen Reperatnren, welcheden Betrag von 5 Thlr. nicht übersteigen, auch ohne eine vor-herige Anfrage, ausgeführt werden können, wenn die Erhal-tung der Substanz oder innere Einrichtung dadurch bezwecktwird, jedoch bleiben die betreffenden Magistrate dafür verant-wortlich, daß nur, wenn Gefahr im Verzüge ist, die vorherigeBerichtserstattung au die Königliche Intendantur unterbleibt.Ebenda«. Z. 7.
tz. 16. Die Concurrenz der Magistrate beim Gar-nison-Bauwesen tritt nur da ein, wo es keine Garnison-Verwaltung giebt. In solchen Garnison-Orten wenden sichdie Truppen, insoweit von Erhaltung der Substanz der be-stehenden Garnison-Anstalten und Einrichtungen die Rede ist,an die betreffenden Magistrate, welche die Nothwendigkeit solcherAnträge prüfen, und wenn dieselbe sich ergiebt, alle laufendenoder kleinen Reperatnren ohne weitere Anfrage ausführen lassen.Zu diesen kleinen Reparaturen sind zu rechnen:
1) die Unterhaltung der Feuerungen, Feuerheerde;
2) die Unterhaltung der Oefen, die alle Jahre nachgebessert,nöthigenfalls umgesetzt und neu gemacht werden müssen;
3) die Instandsetzung der Wände, Decken, und der kleinenL-chädcn am äußeren Putze;
4) die Unterhaltung der Treppen, Fluren, der Fenster und derDachrinnen;
5) die Unterhaltung der Tischler-, Schlosser- und Anstreicher-Arbeiten an Thüren, Fenstern, Fußböden rc.
6) die Unterhaltung der Brunnen, Reinigung der Abtritte,Wegschaffung des Schuttes, Reinigung der Schornsteine,Rinnensteine, Aufeisen rc., so wie die Unterhaltung des Stein-pflasters auf den Höfen und Bürgersteigen.
Ebendas. §. 8. u. S.
tz. 17. Ueber alle größere und kleinere Repara-turen und Unterhaltungskosten berichten die Magisträtean die Königlichen Intendanturen, und machen gleichzeitig gut-achtliche Vorschläge über den Weg der Ausführung. Wennaber nicht blos von Reperaturen, sondern auch von Neubauten,oder von Veränderungen und Verbesserungen an den Gebäuden