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oder Garnison-Anstalten die Rede ist, so wenden sich die Trup-pen und resp. die Lazareth-Commission mit ihren desfallstgenAnträgen direkt an die Königliche Intendantur, welche hieraufdas weitere Erforderliche verfugt.
Ebenvas. §. 10. u. 11.
tz. 18. In Bezug auf den Reperatur- oder Bau-Anschlag ist gestattet worden:
1) Reperatnren, deren Betrag, jede Reperatur einzeln genom-men, muthmaßlich die Summe von 50 Thlr. nicht überstei-gen, können ohne Anschlag;
2) Reperaturen, deren Kostenbetrag nicht die Summe von 100Thlrn. übersteigt, können auf den Grund der Anschläge ap-probirter, und sonst anerkannt tüchtiger Handwerker angeord-net werden.
3) Die Reparaturen und Neubauten, welche über 100 Thlr.betragen, bedürfen eines Anschlags durch den betreffendenKöniglichen Bauinspektor.
Die Magistrate müssen daher bei 1., wenn sie die Ge-nehmigung dazu bei der Königlichen Intendantur einholen, denungefähren Kostenbetrag der Reparatur mit anzeigen, bei «ei 2.aber zugleich den Kostenanschlag der betreffenden Handwerkermit einreichen.
Cbendas. Z. 12. u. 13.
2. Kapitel.
Die Verpflichtung zurTragung dcrEinquar-tirungslast und Ausnahmen davon.
§. 19. Das Service-Regulativ vorn 17. März 1810spricht sich über die allgemeine Verpflichtung zur Tra-gring der Einguartirungslast aus, und es soll im Frie-den bei Vertheilung der Einguartirung nicht aus das Grund-vermögen des HauseigenthümerS, sondern auf die vorhandenenWohnungs- und respektive Stallräume Rücksicht genommenwerden.
v. Kamptz An. H. 4. Nr. 167. pro 1836.h. 20. Miether sind im gewöhnlichen Friedenszustandenicht mit Einguartirung zu belegen, sondern diese trägt in derRegel, nach dem Landrecht 7'/«. 1. 2'rt. 21. tz. 289., der Ver-nriether, doch können sie bei außerordentlichen Veranlassungen,Z- B. bei großen Truppenmäcschen rc., dazu herangezogen wer-den. Diese Verpflichtung haben auch Militairpersonen der fech-tenden und nicht fechtenden Klasse, wobei jedoch festgesetzt ist,