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daß diejenigen Officiere, es sei in Dienstwohnungen, oder ingemietheten Quartieren, die kein größeres Gelaß inne haben,als das Service-Reglement ihnen nach ihrer Charge bestimmt,von der Verbindlichkeit, Natural-Einquartirung zu nehmen, be-freit sind, sie müssen aber dann einen, ihrem Einkommen ge-mäßen, Sublevations-Beitrag geben. Diejenigen Officiere aber,welche ein größeres Gelaß haben, als ihnen nach ihrem Rangezukommt, müssen, wo es die Nothwendigkeit erheischt, Einguar-tirung einnehmen, sollen aber nur im äußersten Nothfälle damitbelegt werden.
An merk. Tele.qraphen-Beamte sind von den Communal-Lastennicht befreit, und sind, in Bezug auf ihre Dienstwohnungen, alsMiether zu betrachten; wenn daher der Dienst die Natural-Ein-quartirung nicht gestattet, so muffen sie nach den allgemeinenGrundlätzen einen Geldbeitrag geben.
Rescr. d. Min. d. Znn. v. 20. Juli 1835.v. K. Ann. H. 3. No. 120. z>ru 1835.
Ebenso hat der Justiz-Minister durch ein Rescr. v. 18. Mai1810 bestimmt, daß jeder Streit zwischen Vermiet her undMiether der richterlichen Entscheidung nach Rechtsgrundsätzenüberlassen bleibt.
Cab.-Ordre v. 9. Jan. 1812. u. v. 20. Febr. 1814.
Rescr. d. Min. d- Kr. v. 15. Mai 1812, — Min. d. Jnn. v. 18.Juli 1824.
§. 21. Auf Staatsgebäuden ist den Stadt-Communenkein Einquartirungsrecht einzuräumen, da diese von jeher davonbefreit waren. Solche Gebäude, die nicht von der Einguarti-rungslast befreit waren, aber zu Dienstlokalien dienen, sollenzur Beseitigung von Störungen, anstatt mit Naturalguactier,mit Geldbeiträgen belastet werden.
Rescr. d. Min. d. Jnn. v. 21. Jan. 1824.
§. 22. Die priviligirten Grundstücke sind in folgen-den Fällen von der Einquartirungslast befreit:
«) Bei Friedens-Garnisonen.
-) Bei jährlich wiederkehrenden Truppenversammlungen (Divi-sions- und Landwehr-Uebungen).
<-) Jährlich bei den in Folge der Rekrutirung marschirenden odersich sammelnden Rekruten.
Hingegen sind diese Grundstücke mit Einquartirung zu be-belegcn:
«) Bei großen Manoeuvres und Revüen, die nicht an bestimm-ten Orten, und zu einer bestimmten Zeit abgehalten werde».-) Bei Garnison-Veränderungen, und dadurch veranlaßte großeDurchmärsche.
e) Hinsichts alles dessen, was sich auf die Landwehr, undck) bei allem, was sich auf Krieg und Vorbereitungen dazubezieht.
V. K. Ann. H. 1. No. 114. pro 1821.