v. K. Ann. H. 1. No. 216. 1838.
H. 38. Eine concentrirte Unterbringung von Mann-schaften und Pferden, auf Wunsch des Garnison-Chefs, kaunkeine Abweichung von den Grundsätzen über die Bertheilungder Einquartirungslast nach dem Rescr. d. Min. d. Jnn. v.15. Oct. 1835 rechtfertigen.
V. K. Ann. No. 167. z,r<> 1836.
§. 39. Montirungskammern und Handwerksstu-ben, die wegen noch nicht bestehender Kasernen-Einrichtung,auch nicht i» überwiesen werden können, muß die Orts-
verwaltung gegen Entrichtung des regulativmäßigen Serviceshergeben, und es wird hierbei folgender Etat berechnet:
«) Für Garnisonen von einer Compagnie oder Eskadron:eine Stube für den Schneider,eine Stube für den Riemer, Sattler und Schuster.
Für eine Garnison von doppelter Stärke:eine Stube für Schneider,eine Stube für Riemer, Schuhmacher und Sattler;wobei voraus gesetzt wird, daß sich der Sitz der Oekonomie-Commission dort befindet;
o) Für eine Garnison von 3—>4 Compagnieen oder Eskadrons:zwei Stuben für Schneider,eine für Schuster und Riemer,eine für den Sattler bei der Cavallerie;
Bei außerordentlicher Arbeit können noch zwei Handwcrksstnbenmehr gefordert werden.
Eine Handwerksstnbe muß in der Regel so groß sein, daß8 Arbeiter darin arbeiten können.
Schmiede und Büchsenmacher haben nach der Kr.-Min.-Verfügung v. 18. Juni 181S für ihre Werkstatt selbst zu sorgen.
Allg. Service-Regul. v. 17. März 1810.
§. 40. An Ausgaben und Aufbewahrungsgelassesind nothwendig:
«) für ein Bataillon oder ein Cavallerie-Regiment:
eine Stube zur Ausgabe für die kleinen Montirungsstncke;eine Stube oder Kammer zur Aufbewahrung der Mate-rialien und fertigen kleinen Montirungssiücke;eine Kammer desgleichen für große Montirungsstücke undFeld-Equipage;
Wo zwei Bataillone stehen und die Oekonomie zusammenführen, werden die Räume nur einfach, doch von dererforderlichen Größe gegeben,b) Für jede Compagnie und jede Eskadron: