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eine Montirnngskammer zur Ausbewahrung der großen und klei-nen Montirungsstücke, Armatur-, gleit- und Feldauscüstungö-stücke.
Allgem. Serv.-Requl. v- 17. März 1810.
§. 41. Das Ausmiethen der Einquartierung von Sei-ten der beguartiertcn Wirthe, ist auf alle Weise zu begünstigen;doch muffen den obigen Bestimmungen genügt, und dasQuartier regulativmäßig gewährt, auch die Stallungen beiden Quartieren in einer dem Dienst entsprechenden Entfer-nung angewiesen werden. Außerdem darf die Anordnung nichtanders, als mit Zustimmung der Compagnie- und Eskadron-Chefs, und mit Vorwiffen der Orts-Servicebehörde getroffenwerden. Der Hauseigner muß also, wenn er seine Einquartie-rung ausmiethen will, dem betreffenden Compagnie- oder Eska-dronchef das Ausmiethungsquartier in Vorschlag bringen, undwenn es regulativmäßig und sonst tadelfrei befunden wird, sicheine schriftliche Zustimmung von demselben zur Ausmiethungertheilen lassen.
Eben so wenig darf der Magistrat gegen den Willen derWirthe, wenn keine dienstlichen Gründe vorhanden sind, eineAusmiethung anordnen.
Rescr. d. Kr.-M>n. v. 14. Jan. 1823.
Einq.-Negl. v. 17. März 1810.
Rescr. d. MM. d. In. v. 15. Okt. 1835. (v. Kamph Ann. H. -1.Nr. 177. i»-<> 1835.)
§. 42. Das Ausmiethen soll nur unter der Bedingunggestattet werden, wenn die Vermiethec sich verpflichten, dcnUn-terosficieren und Soldaten einschläfrige Bettstellen zu geben,und dürfen nur in dringenden Fällen Ausnahmen stattfinden.
Cab.-Ordre v. 28. Ju!i 1834.
v. Kamptz Ann. H. 3. Nr. 171. 1834.
§.43. Service-Zuschüsse zur Ausmiethung zu geben, kannvon den Hauseigenthümern nicht verlangt werden, da man nurvon ihm die Aufnahme oder Unterbringung der ihm nach Maß-gabe seines Wohnungs- und Stallraums zugetheilten Einquar-tierung fordern kann.
4. Kapitel.
Die Geldvergütigung für verabreichtesR a t n r a l q u a r t i e r.
§. 44. Für die von den Ortsbehörden auf eine längereZeit als 3 Tage einquartierten Truppen, erhalten die Quartier-geber eine Geldvergütigung (Service genannt), welche von den