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garuisonircnden Truppen entweder an diese selbst, oder an dieOrtSbehvrde gezahlt wird, und welche durch die Service-Depu-tation eine Quittung darüber ausstellen läßt.
Die Truppcntheile liguidircn diesen Service bei der Inten-dantur ihres Corpsbezirks, was durch die Linientruppen monat-lich, von der Landwehr aber für die Uebungsmannschaften undden Stamm vierteljährig geschieht.
Bei der Landwehr-Artillerie-Compagnie wird der Servicein der besonderen Verpflegungsbcrechnung mit aufgenommen.
Rescr. d. Kr.-Min. V. Dep. v. 23. Aug. 1819.
tz. 45. Sobald eine längere Abwesenheit der einquartier-ten Mannschaften vorauszusehen ist, so müssen diese zur rechtenZeit abgemeldet werden, damit eine weitere Servicezahlung aufhöchstens zwei Monat nicht stattfindet. Wird diese Vorschriftunterlassen, so fällt die fernere Servtcezahlung dem zur Last,der es unterließ, das Naturalquartier zeitgemäß aufzugeben.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 26. Mai 1826.
Rescr. d. Kr.-Min. MN.-Oek.-Dep. v- 16. Nov. 1827.
H. 46. Da Se. Majestät befohlen hat, daß die Zusam-menziehung der Truppen behufs der Fciedensübungen alljährlicherfolgen soll, so sind die, bei dieser Gelegenheit bequarticrtenWirthe, nicht nur wegen des zu gewährenden Lokals, sondernauch wegen der damit verbundenen Verabreichung von Holz,Licht und Lagerstroh, unbedenklich zu entschädigen, und dadiese Entschädigungen die Natur des Services haben, so müssensolche auch als Service liquidirt, und aus dem allgemeinenSecvicefonds bestritten werden.
Rescr. d. Min. d. In. v- 2V. Juli 1819
5. Kapitel.
Vom Service im Allgemeinen und die Hohedesselben.
§. 47. Für sämmtliche Officiere, Untcrofficiere oder Sol-daten und Militairbeamte, wird, insofern sie nicht in Dienst-wohnungen und Kasernen sich befinden, für die Beschaffungvon Wohnungen eine Geldentschädigung verabreicht, welcheService-Entschädigung genannt wird.
tz. 48. Der Service vertritt nur das Quartier-Bedürfniß, und darf daher nicht als ein Geld-Emvlumentangesehen werden. Daher wird er auch nur den Officieren beiDienst- und Inspektionsreisen, und während der Abwesenheitzum Mauoenvre, so wie bei Beurlaubungen bis 4 Monat, und