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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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einem kommandirten Officier, der im Laufe des zweiten Monatszurückkehrt, ohne Nachweis und Abzug fortgezahlt.

Cab.-Ordre v- 26. Mai 1826.

tz. 49. Versetzte Officiere, oder auf längere ZeitCommandirte, erhalten den Service nur für den Monat desAbgangs aus der Garnison. Der Anspruch auf weitere Ser-vicezahlung an die versetzten und auf längere Zeit kommandir-ten Officiere erfordert einen Nachweis durch ein, resp. von demCommandeur, dem nächsten Vorgesetzten oder der Commandan-tur ausgestelltes -Attest:

daß das Quartier leer und unbewohnt gestanden, und derOfficier dafür hat Miethe zahlen müssen, auch keine Gelegen-heit gehabt hat, es anderweit zn vermiethcn; oder: daß eszur Vermiethnng nicht disponibel war, weil die eigenen Meu-bels deS Ofsiciers nicht sobald daraus entfernt werden konn-ten, oder daß dessen zurückgebliebene Familie es ferner be-wohnt hat.

In diesen Fällen sind 4 Monate, incl. des Monats des Ab-gangs aus der Garnison, das Marimum, für welche der Ser-vice zu gewähren ist.

Cbendos.

Ali merk. Wenn Militairpersonen auf länqere Zeit einen Miet-kontrakt geschloffen haben, so sind sie, im Fall daß sie zu Feldemar schiren müssen, nach dem Allg. Landr. Th. I. Mt. 21. §. 378nur verpflichtet, diesen bis zu Ablauf des Quartals, in welchemder Ausmarsch geschieht, zu halten.

Militairpersonen sind ferner berechtigt, bei Versetzungen,gegen Vergütigung einer halbjährigen Miethe, vor Ablauf desQuartals, in welchem die Auskündigung geschieht, den Mieths-kvntrakt nach dem Allg. Landr. Th. I. 17t. 21. §. 376. u. 377. auf-zuheben, oder auch einen solchen Untermiether zu stellen, gegenwelchen der Vermiether keine erheblichen Sinwendungen machenkann.

H. 51. Die Kasernen - Quartiere kommandirteroder beurlaubter Officiere bleiben auf Erfordern nur fürden Monat des Abgangs offen, und es kaun darüber vomnächsten Monat ab anderweit verfügt werden.

Um den kasernirten Officieren Gelegenheit zu.geben, fürdie kleinern Bedürfnisse ihres Ameublements angemessen sorgenzu können, wird ihnen ein Viertel des reglementsmäßigen Ser-vices ihrer Garnison, und insofern sie das Brennmaterial nichtaus den Kafernen-Vorräthen erhalten, auch die Anfuhrkostenvon der Ablage nach den Sätzen der Kasernen-Administrationaus deren Kasse gewährt.

Die mit Dienstwohnungen versehenen Officiere erhaltennur die Hälfte des chargcnmäßigen Services und Zuschussesals Vergütung für Brennmaterial und Utensilien. Die andere