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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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bei einer Genei al-Znspektion der Ingenieure 2 Schreiber,

bei einer Garde-Kavallerie-Inspektion 2

bci einer Garde-Infanterie-Znspekiien 2

bei einer Artillerie-Inspektion 2

bci einer Ingenieur-Inspektion 1

Doch dürfen diese Commandieren weder Natural-Quartiernoch Service von ihren Truppeutheilen beziehen, welches vonden Vorgesetzten unter der Quittung attestirt werden muß.

Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep v 18. Mär; 1821.

tz. 68. Die Compagnie- und Eskadron-Chirur-gen sind hinstchts der Quartier-Berechtigung den Wachtmeisternund Feldwebeln gleichgestellt.

Cab.-Ordre v. 3. Febr. 1822.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 18. gebe. 1822.

H. 69. Die Unterofficierc der Armee - Gensd'ar-merie, welche zu Wachtmeistern ernannt werden, bekommennicht den etatmäßigen Wachtmeister-Service. Ueberhaupt er-halten Unterofficiere der Armee - Gensd'armen den Service, densie früher in der Armee erhielten.

Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v 19. Juli 1824.

Garde-Dienstvorschr. Th. 3. S. 422. §. S.

Anmcrk. Armee-Gensd'armen, welche trüber in der Linie nurGemeine waren, erhalten auch nur den Service der Gemeinen,und Nur baun den Service der Unterofficiere, wettn sie diese Chargein der Linie wirklich bekleideten.

Dienstvorschr. d. Gen. - Comm. Th. 3. S. 422. §. 9.

tz. 70. Registratoren beim General - Lommando,die von der Jnvaliden-Compagnie rc. hierzu kommandirt sind,erhalten nur den Service ihrer Charge.

Cal'. - Ordre v. 30. Mai 1822.

tz. 71. Stabs-Trompeter und Stabs-HautboisteNhaben nur auf den Service ihrer Charge und nicht auf dender Feldwebel und Wachtmeister Anspruch.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 29. Jan. 1815. u. IV. Dep. v. 2. Febr. 1818.

Anmerk. Ueberzählige Haulboisien der Garde-Infanterie- undGrenadier-Regimenter beziehen den etatsmäßigen Service der Kaut-bvisten.

Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v. 11. Ion. 1821.

Die außer dem Etat bei der Garde-Cavalleric Eska-dron benutzten zwei Mann als Trompeter gehören hinstchts derQuartier- und Service-Berechtigung zum Gemeinctt-Etat, nurbei den Garde du Corps wird für 5 überzählige Trompeter derService der etatsmäßigen Trompeter gezahlt.

Rescr. t. Kr.-Min. Mil.-Oek.-Dep. v. 12. April 1825.

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