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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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h. 72. Einjährige Freiwillige erhalten freies Quar-tier; ist aber ein Kasernenquartier disponibel nnd bewohnen siedasselbe nicht, so kann dennoch kein Service für sie liquidirtwerden.

Einjährige Freiwillige, die als Kurschmicde, Compagnie-oder Eskadron-Chirurgen eingetreten sind, erhalten den Serviceibrer Charge, insofern sie kein Naturalquartier erhalten haben.

Cab.-Orore v. 5. März 1820.

Rescr. d. Ke.-Min. Mil.-Oek.-Oex. v- 16. Ja», u. 4. Vkt. 1828.

tz. 73. Pharmaceuten, welche als einjährige Freiwilligeihre Dienstzeit in den Dispensiranstalten ableisten, erhalten denService der einjährigen freiwilligen Compagnie-Chirurgen.

Nein', r. Kr. Min. Mil.-Vek.-Oep v 27. Ja». 1831.

tz. 74. Die dienstfreien Burschen, welche den Kapi-tains und Rittmeistern zweiter Klasse beigegeben sind, erhaltenkeinen Service, da dieser Service in den Service der Chargemit eingerechnet ist.

Der Lieutenant erhält dagegen für seinen Burschen denetatsmäßigen Service.

Rescr. r>. Kr.-M,». v. 24 Mai 1828.

Rescr. d. Kr.-Min. Mil.-Oek.-Dep. v. 31. Jan. 1829

§. 75. Divisions-Auditeure, die früher nicht wirklicheOber-Auditcure waren, haben nur Anspruch aus den Serviceeines Stabs-RittmeifterS, indeß müssen sie eine Verhörstube oderin Ermangelung dessen, eine monatliche Entschädigung von 3Rthlr. erhalten.

Wirkliche Ober-Auditeure, so wie Gouvernements-und Garnison-Auditeure, erhalten den Service eines Stabs--officiers der Infanterie, aber nur die Ersteren haben auf einGeschäftszimmer Anspruch. Anditeure, welche bei den Divi-sionen stehen und nur während der Dauer des letzten Kriegesdie Stelle eines Obec-Auditeurs bekleideten, sind mit den eigent-lichen Divisions-Auditeuren gleich zu betrachten.

Rescr. d. Kr.-Min. d. S März 1821.

§. 76. Soldaten des stehenden Heeres haben fürihre Frauen keinen Service-Anspruch, es sei denn, daßsie schon früher verheirathet waren. Kinder solcher Soldatenfind dann bis zum zurückgelegten 14ten Jahre zum Service-empfang berechtigt.

Serv.-Regulak. v- 17. März 1817. Z. 6.

Rescr. d. Kr.-Min. IV. Dep. v. 15. März 1824.