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6) Familien der unberufenen Kriegsreservisten deS stehendenHeeres, wenil sie sich schon vor dem Abmärsche der Trup-pen in der Garnison der Letzteren befunden, und zum Gar-nisonverbande gehört haben, sind ganz so wie die zurückge-bliebenen Familien der übrigen Soldaten zu behandeln; be-finden sie sich aber noch in der Heimath, und gehörten sievor dem Abmarsch der Truppen noch keinem Garnisonver-bande an, so sind sie lediglich als im Eommunalverbandestehend zu betrachten, und es ist in diesem Falle mit ihnenwie mit den Familien der einberufenen Landwehrmänner zuverfahren,
Rescr. L. Kr.-Mlil. Mil.-Dek.--der. v. 25. April 1832.
7) Wenn die zurückgebliebenen Ossieiersraucn und Militairfami-lien ihre Männer auf einige Zeit besuchen, so erhalten sieden ihnen bewilligten Service dennoch fort, jedoch müs-sen sie den Beweis zu führen im Stande sein, daß sie aneinem andern Orte, als wo ihr Mann wohnt, ein Quartiergemiethet haben.
Rescr. d. Kr-Min Mil.-Dek.-Dep. v. 22 Aug. 1881.
tz. 78. Osficicre, die längere Zeit kommandirtfind, erhalten den Service nur für den Monat des Abgangsaus der Garnison. Ein weiterer Service-Anspruch erfordert eindurch den Commandeur, den nächsten Vorgesetzten, oder durchden Commandanten ausgestelltes Attest (H. 49.), und in die-sem Falle können 4 Monat, incl. des Abgqngs-Monats, ge-währt werden.
In der Wintcrperiode wird für den Monat tzeS Abgangsder volle, für die übrigen aber nur der Sommerservice gewährt,und es kommt die Höhe des vom Miether gezahlten Servicesnicht in Betracht. Ist die Miethszahlung aus eine kürzere Zeitals auf 4 Monat ausbedungen, so berechtigt dies auch nur fürden kürzeren Zeitraum zum Service-Empfang. Das Kriegsmi-nisterium bestimmt in der Regel, wann das kommandirte Ver-hältniß eines Officiers im Commandoorte aufhört, und der-selbe hinsichts der Qnartierverhältnisse einem garnisonircndenOfstcier gleich zu achten ist.
Rescr. d. Kr.-Min. a. 24. Dec. 1817. u. r. 26 Juni 1826.
H. 79. Es werden dahingegen folgende Commandos hin-sichts der Servicevcrhältnifse den übrigen Miiitairs der Garni-son gleich behandelt: Alle Officiere, Porte-epee-Fähnriche, Un-terofficiere und Mannschaften, welche zu den militairischen Bil-dungsinstituten, der allgemeinen Kriegsschule, der Jngemeur-und Artillerieschule, der Lehr-Escadron nach Berlin, und demLehr-Jnfanteriebataillon nach Potsdam kommandirt find.
Rescr. d. Kr. - Mi». v- 24. Dec. 1817.