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H. 80. Osficiere, welche nach Beendigung eines Comiuan-doö einen Urlaub antreten, ohne daß sie vorher wieder in ihreGarnison zurückkehren, haben als beurlaubte Osficiere die Be-rechtigung zum Service-Empfang von da an, wo sie den Urlaubwirklich antreten. Während dem Commando kommen die wegender Scrvice-Competenz bei den Eommandos bestehenden Grund-sätze zur Anwendung. Bei der Rückkehr von einem längerenals viermonatlichen Urlaub, Commando oder Arrest, hebt fürselbstständig eingemiethete Osficiere, Feldwebel rc., das Recht zumService-Empfänge vom Tage der Rückkehr in die Garnison an.
Rescr. k- Kr.-Min. Oek.-'Oep. r. 28. Fcbr. 1828.
§. 81. Da die zur Kriegsschule kommandirtenOsficiere ein bestimmtes Commando haben, so müssen sie sichmit ihren Quartieren in den Garnisonen so einrichten, daß sieden Service in der Regel nur bis „//. Scpt. empfangen. DerService-Empfang in Berlin hebt erst mit dem Tage des Eintref-fens an. Diejenigen Osficiere, welche während der 3 MonateFerien den Dienst bei einem andern Truppentheile thun, so wiedie, welche nach Beendigung des dreijährigen Cursns, behufsmilitairischer Aufnahmen in Berlin bleiben, erhalten den Ser-vice der Stadt Berlin.
Rescr. d. Kr.-Min. Mil.-Ork.-Dep. v. 1. Aug. 1825. u. v. 5. Aug.1826. - Rescr. d. Kr.-Min. v. 26 Fedr. 1824
h. 82. Die zu topographischen Vermessungenkommandirten Osficiere haben einen Anspruch auf einelängere Service-Zahlung, als für den Monat des Abgangs ausder Garnison, und zwar nach den Bestimmungen des tz. 48.des 5. Kapitels; da sich aber in der Regel die Zeit dieses Eom-mandos voraussehen läßt, so müssen sich die Osficiere möglichstso einrichten, daß sie nur für den Monat des Abgangs denService in Anspruch zu nehmen brauchen.
Wenn aus dienstlichen Rücksichten einzelne dieser Ofsicicrenicht direkt von ihrer Garnison nach den Vermessungsorten rei-sen, sondern sich zuvor nach Berlin begeben, und dort Mieths-verbindlichkeiten eingehen müssen, — welches der Fall sein würde,wenn der dienstliche Aufenthalt in Berlin länger als 14 Tagedauert, so erhalten sie auf die als Marimum festgesetzte Zeitvon vier Monaten, den Service nach den für Berlin üblichenSätzen. Außer dem grundsätzlich vorgeschriebenen Nachweise,ist jedoch in einem solchen Falle noch ein Anerkenntnis! desChefs des Gcneralstabs, über die Nothwendigkeit des Aufent-halts des betreffenden Officiers, dazu erforderlich.
Den zum topographischen Bureau kommandirten Officierensteht aber der Service, sobald sie außerhalb der Garnison Ber-lin beschäftigt werden, in den Commando-Orten nur Natural-Quartier zu.