296
Rescr. d. Kr.-Mi». Mil. - Oek. - Oev. v. 10 Jan. 1827. u 28.Febr. 1828.
§. 8!l. Die Entbindung eines Individuums vomMilitairdienste, behufs Probeweiser Wahrnebmung einer Ei-vilstclle, gehört nicht zur Kathegorie eines allgemein militairi-scheu Commandos. Hierbei ist die Vorschrift zu beobachten:daß, wenn das Civil-Einkommen der auf Probe Angestelltennicht den Betrag von resp. 50, 72 und 100 Thlr. jährlich er-reicht, aus dem offen zu erhaltenden Militair-Gehalte, nur dererforderliche Zuschuß bis zur Höhe dieser Beiträge gezahlt wer-den kann.
Rescr. d. Kr.-Min. Mil.--i7ek.-Dep. v. 2. Oec. 1828 ,
§. 84. Versetzte Ofsicicre erhalten den Service nurfür den Monat des Abganges aus der Garnison; eine längereServicezahlung kann nur höchstens auf vier Monate, imlusivedes Abgangs-Monats, und zwar nach den, im §. 49. des 5.Kapitels angegebenen Grundsätzen gezahlt werden. Vom Tagedes Eintreffens in der neuen Garnison erhalten die versetztenOfficiere Naturalguartiere oder Service, jedoch kann ihnen,wenn sie im Laufe des Monats daselbst eintreffen, der Serviceauch vom 1. desselben gezahlt werden, wenn sie für diesen Mo-nat in der alten Garnison keinen Service in Anspruch genom-men hqben. Bei Zahlung der Vergnügung des viermonatlichenServices kommt die Höhe der Miethe nicht in Betracht. DieLiquidation selbst darf nur für den wirklichen Zeitraum derMiethszahlung stattfinden.
C'irc. k. Kr.-Min. o. 22. Zum 1826. ,,
§. 85. Officiere, die ohne Eassation oder Ent-lassung zu mehr als viermonatlichen Festungsarrest verurtheiltwurden, erhalten in der Regel den Service nur für den Monat,in welchen der Arrest angetreten wird, und es kann nur danneine weitere Miethsentschädigung eintreten, wenn die Mieths-zahlung auf längere Zeit nachgewiesen wird. (S. §. 84.)
§. 86. Porte-ep«'e-Fähnriche erhalten während des Festungs-arrestes keinen Service, so wie auch die Frauen und Kinderder Soldaten, 'die zu lebenslänglichen Festungsarrest verurtheiltsind, keinen Anspruch auf Service haben.
Mona!!. Eirc.-Schr. X14X. §. s.
Rescr. d. Kr.-Miu. Mil. - Oek. - Oep v. 5. Rov. 1811.
§. 87. Officiere, die Miethquartiere haben, undaus militairisch-polizeilichen Gründen in Kasernen-Quartiereziehen müssen, ohne den Ablauf ihres Mieth-Kontrakts abwar-ten zu können, haben, wie die versetzten Officiere, auf eineMiethsentschädigung Anspruch.
Rescr. r. Kr.. Min. v. 26 Mai 1826.