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Sobald aber die Landwehr wieder quSeiiiandergeht, tritt dasgewöhnliche Service-Verhältniß ein.
Rescr. d. Kr.-M>n. v. 3t. Okk. 1831.
H- 92. Die Stammmannfchaftcn der Landwehr er-halten den Service nach denselben Grundsätzen, wie das stehendeHeer. Die beim Stäbe eines Landwehr-Bataillons befindlichenOsficiere erhalten den Service wie die wirklichen Stammoffi-cissre nach den Grundsätzen, wie die Linie.
Rescr. d. Kr. Min. v. 19. März 1819. — Kr.-Min. V. Dep. p.23. -Aug. 1819.
H. 93. Die beurlaubten Landwehr-Osficiere erhalten ausdem Verpflegungö-Etat der Landwehr statt des Services soge-nannte Quartiergelder, die hauptsächlich als Ersatz der Equipi-rungskosten zu betrachten sind. Diese Quartiergelder betragenfür den Compagnieführer monatlich 6 Thlr., für den Officierder Landwehr-Infanterie 3 Thlr, 22' Sgr. und für den Ka-vallerie-Officier 4 Thlr. 15 Sgri
Rescr. d. Kr.-Min. v. 2. März 1817, Kr--Min. V. Dep. v.9. März 1818 und 29. Mär; 1829.
H. 94, Die zur Führung vacanter Compagnien der Land-wehr kommandirten Lieutenants der Linien-Infanterie, erhalten,wenn sie ihren Garnisonort wegen dieses Kommandos verlassenmüssen, und im Landwehr-Compagnie-Bezirk wohnen, neben demetatsmäßigen Rationsgelde auch das etatsmäßige disponibleQuartiergeld eines Compagnie-Führers der Landwehr, ohneAbzug für die Winterperiode. Ob neben diesem Quartiergeldedie Zahlung des regulativmäßigen Services im Garnifonortezulässig ist, und wie lange, hängt von den dcsfallsigen allge-meinen Bestimmungen ab.
Cab.-Ordre v. 26. Mai 1826. '
Rescr. d. Kr.-Min. Mil -Oek.-Dep. v. 21. Mai 1835.
§. 95. Für Osficiere, die etatsmäßig zur großen Uebungeinkommen, kann der volle Betrag des ortsüblichen Servicesfür die Dauer dieser Uebung gezahlt werden, wenn sie für ihrQuartierbedürsniß selbst sorgen.
Rescr. d. Kr.-Min. V. Dep. v. 23. -Aug. 1819.
tz. 96. Der Service-Zuschuß wird da, wo er üblichist, sowohl für die eingemiethcten, als auch für die einquartir-ten Landwehr Osficiere mit ^ des Personal-Service-Zuschusses,und dem etwaigen ganzen Stall-Scrvice-Zuschuß gezahlt.
H. 97. Beurlaubte Landwehr-Officiere, welchezur Linie kommandirt werden, um sich für den Dienstauszubilden, erhalten den Service und ortsüblichen Zuschuß,ohne daß dies bei Zahlung der Quartiergelder in Anrechnunggebracht werden darf.
Rescr. d. Kr.-Min. r. I«. Mai 1825.