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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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§. 98. Ein Officier der beurlaubten Landwehr, der zumFcstungs-Arrest verurtheilt ist, bezieht während desselben keineQuartiergelder.

Rescr. d- Kr.-Min. V. Dep. v. 6. Mai 1818.

tz. 99. Die Uebungsmannschast der Landwehr wird fürdie Dauer der Uebung, in Betreff des Services, wie das activeHeer behandelt. Wenn die Uebungsmannschast der Landwehrin Dörfer untergebracht wird, so findet nur eine Service-Entschä-digung, und zwar nach den Sätzen der Städte zweiter Klasse,statt, wenn nämlich die Einguartirnng die Dauer von drei Ta-gen übersteigt. Hat die Landwehr-Uebungsmannschast ihr Quar-tier in einer Stadt erster Klasse, so wird der Service nach dendafür feststehenden Sätzen gezahlt und liguidirt.

Rescr. t. Kr.-Min. IV. Dep. v. 19. Mai 1822, — Kr.-Min.Oek.-Oep. v. 22 Mär; 1827, - Kr.-Min. V. Dep. 23. Aua. 1819.

H. 109. Die Berechtigung der Service-Zahlung für Frauenund Kinder bezicht sich nur auf die erste Formation der Land-wehr-Stäbe, und der Mannschaften, die zuerst dabei angestelltwurden. Spätere Einstellungen, und später geschlossene Heim-chen haben keinen Anspruch darauf, und werden dahin alle die-jenigen gerechnet, welche nach den 16. Januar 1818 geheira-thet haben.

Lirc. k. Kr.-M>». v. 12. Juni 1818.

1V. Kapitel.

Die Service-Liquidation.

H. 101. Die Nachweisung deS Wohnungs- und sonstigenGelasses, nebst den Quartierbedürfnissen für die verschiedenenChargen, des Personals der Armee und für die Garnison-Ein-richtungen, so wie die zu gebende Geld-Entschädigung dafür, istKapitel 2. H. 28. und Kapitel 5. H. 54. aufgeführt, und giebtdie Basis für alle Liquidationen ab. Hierbei wird noch be-merkt, daß stets so viel Stallraum, als Rationen nach demEtat vom 29. März 1820 festgestellt sind, mit anzuweisen ist,und Holzgelaß, zur Aufbewahrung des Holzes für die Winter-monate, nicht fehlen darf.

tz. 102. Für die garnisonirenden Truppen liquidiren dieTruppentheile monatlich den Service bei der Intendantur ihresArmee-Corps, und zahlen diesen für die Einquarttrten an denMagistrat, und für die sich selbst cingemietheten Personen andie betreffenden Individuen. Die Quittung für den, an die