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Ortsbehörde gezahlten Service, welche die Service-Deputationausstellt, wird den Service-Liquidationen beigefügt.
h. 103. Für Commandirte, oder MilitairS, die an einemOrte Natncal-Quartier erhalten haben, und daselbst zu keinemTruppenverbande gehören, liquideren die Magistrate den Service,wobei das Schema im Anhange 1"///, 8. zum Grunde zu
legen ist.
tz. 104. Die Service-Liquidation hat demnächst die be-treffende Intendantur auf eigne Verantwortlichkeit festzustellen,und den Betrag anzuweisen.
Cab-Ord. v. 26. Mai 1826.
§. 105. Bei der Landwehr wird die Service-Liqui-dation vierteljährlich eingereicht.
Für die Stammmannschaften wird der Service wie für dieLinie liquidirt, und für die zur großen Uebung einkommendenLandwehr-Officiere wird für die Dauer der Uebung, außerdem Quartiergelde — der Betrag des am Orte üblichen Ser-vices liquidirt. Für die Sommermonate wird hierbei ebenfalls^ des regulativmäßigen Services als Aufschlag für die Winter-monate einbehalten. Für die Artillerie-Compagnie wird dieService-Liquidation in eine besondere Vcrpflegungö-Berechnungderselben aufgenommen.
Dienstvorschr. L. G--C. Th. 3. S. 455. §. 43. II. 4,url.
Rescr. d. Kr.-Min. v. V. Dep v. 23. Aug. 1819.
Mvnotl. Circ. XXXIX. 2.
Rescr. d. Kr -Min. Qet.-Dep. v. 22. März 1827.
tz. 106. Der Service für Chirurgengehülfen, welchen dieTruppenthcile liquidsten, wird, wenn diese das Wohnungs-Bedürfniß imLazareth empfangen, in die Lazarett)-Kasse gezahlt,
vn. Abschnitt.
DaS Vorspannwesen.
1. Kapitel.
Die Verpflichtung zur Vorspannleiftung undVergütignng dafür.
tz. 1. Im Allgemeinen findet die Vorspannbercchli-gung für das Militair nur bei großem Truppenmärschen oder