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großen Transporten von Militairbedürfiiisscii statt, und mußstets durch eine Marschroute oder besondere Anweisungen nach-gewiesen werden, was auch für die Gestellung von Reitpferdengilt.
H. 2. Jeder Unterthan ist nach Verhältniß seines Zug-viehes zur Theilnahme an der Vorspanngestellung verpflichtet,und es wird entweder für die gestellten Pferde direkt von denmarschirenden Truppentheilen im Frieden Pferd und Meile7 Sgr. 6 Pf. gezahlt, oder diese Vergütigung erfolgt durch öf-fentliche Kassen.
An merk. Bei Berechnung des Zugviehes werden drei Achsen zweiPferden gleich gerechnet.
Der Vorspann im Kriege muß unbedingt auch von allen Zugvielibesttzern gestellt werden, aber über die Art der Bezahlung wer'den noch besondere Bestimmungen gegeben.
Da wo Pferde zu klein und schwach sind, um die vorschriftsmä-ßige Last (§. 13.) auf dem zurückzulegenden Wege fortzuschaffen,bleibt es Sache der Anspanner, mehrere Pferde vorzulegen, dochwird dafür keine Vergütigung geleistet, und auch nicht über dieMehrzahl quittirt.
Nescr. d. Mm. d. In. v. 1». Dkl. I8l7.
§. 3. Von der Gestellung zum Vorspann sind dagegenganz befreit:
a) Die Glieder der Königlichen Familie;t>) die Posthalter mit ihren Pferden, die wirklich für das Post-fuhrwesen bestimmt sind. Besitzen jedoch die Posthalter bür-gerliche oder bäuerliche Nahrungen, auf welchen Gespannnöthig ist, so müssen sie mit diesen auch nach VerhältnißVorspann leisten.
Anmerk. Wenn z. B. ein Posthalter eine Ackerwirthschaft hat,worauf von andern Grundbesitzern nach den Gewohnheiten desDrls 4 Pferde gehalten werden würden, er aber zur Uebernahmeder Post 12 Pferde hält, so wird er bei Vertheilung des Vor-spanns mit 4 Pferden herangezogen.
Sollten aber Posthalter für das Postwesen keine besondernPferde halten, sondern schon mit den Pferden ausreichen, die siefür die Wirthschaft gebrauchen, so kann von einer Befreiung nichtdie Rede sein. Sollten sie aber den Vorspann nicht leisten, somuß in Rücksicht des tz. 49. Tit. 24. Th. I der Allgemeinen Ge-richtsordnung, Fuhrwerk auf ihre Rechnung gemiethet, und derBetrag dafür von ihnen beigelrieven werden.
Rescr. d. Min. k. In. v. 3. Febr. 1831.v. Kamptz Auu. tz. I. Nr. 49. xr. 1831.
G Königliche Ofsiciantm und Aerzte mit den Pferden, welchesie nothwendig halten müssen.
<0 Eigenthümer von Lumspfcrden bleiben von der Gestellungzum Vorspann befreit, zahlen aber dafür für jedes Pferdjährlich 3 Rthlr. an die Communalkasse des Orts, ziehen siees indessen vor, die Vorspannleistung abzuma-