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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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chen, so steht ihnen dies frei, indeß bleibt dann ihre ein-mal darin gegebene Erklärung gültig.

Edikt v. 28. Okt. 1810. u. Erläut. dazu v. 29. Mai 1818.

Anmerk.' Wenn aber die Eigenthümer von Pferden spater wünschensollten, ihre frühere Erklärung z» ändern, so haben sie:

1) Wenn sie statt der Geldzahlung die RatUlalgestellung vorziehen,dies mindestens 3 Monate vor Anfang des nächsten Jahres,

2) wenn sie statt der Naturalgestellung die Geldabgade übernehmenwollen, dies mindestens ein Jahr vor Anfang des nächsten Javreszu erklären.

Jedenfalls bleibt die frühere Erklärung bis zum Anfange desnächsten Jahres gültig.

Ges.-Samml. 183l. §. 12. Nr. 1315.tz. 4. Die Befreiung von der Vorspanngestellung der Kö-niglichen Officianten soll Anwendung finden:

«) Bei allen Dienstpferden der Officiere der Linie, worauf ih-nen aus öffentlichen Magazinen Fourage-Rationen verab-reicht werden, so wie bei denjenigen Pferden, welche überden Rationsetat zum Dienste benutzt werden und Eigen-thum sind;

/-) bei allen Dienstpserden, welche die Landwehr-Officiere halten,und auf welche sie nach dem Landwehr-Verpflegungsetatfortlaufend Fourage-Rationen aus öffentlichen Magazinenbeziehen;

<-) bei einem Reitpferde für jeden Lieutenant der Landwchr-Cavallerie, wenn er sich solches außer der Uebungszeit hält.Cab. Ordre v 5. u. 7. Jan. 1820.

§. 5. Officiere, die zur Erhebung von Nationen nichtberechtigt sind, sich aber doch Reit- und Wagenpfecde halten,können zur Vorspannleistung oder Errichtung einer mäßigenErecutionssteuer in Anspruch genommen werden. (Vergl. H. 4.«ti a. dies. Abschn.) Die Ortsbehörden haben sich an die un-mittelbaren Vorgesetzten zu wenden, um die Erklärung zu erhal-ten, ob der betreffende Ofsicier die Steuer entrichten oder denVorspann selbst leisten will.

Rescr. d. Fin-Min. v. 12. Aug. 1820.

Rescr. b. Min. d. I». v 25. Juli 1820.

tz. 6. Die Anspanner erhalten bei ihrer Rückkehr Legiti-mations scheine, welche von der Ortsbehörde ausgestellt wer-den und dazu dienen, daß die Anlpänner von Bezahlung desChaussecgeldes befreit bleiben. (Anhang I ///. 11. Schemazum Legitimationsscheine).

Rescr. d. Min. d. In. v. 18. Juni 1822. (Siehe Schema).

Z. 7. Die Vergütigung für den im Zulande gestelltenVorspann wird von dem marschirenden Truppenthcile nicht andie Vorspänner selbst, sondern an die Magistrate oder Ortsvor