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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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sicher gegen Quittung gezahlt. Nur wenn bei Märschen klei-nerer Abtheilungen oder einzelner Militaics, ihnen die baarenGeldmittel nicht mitgegeben sind, worüber das Nöthige in denMarschrouten vermerkt sein muß, wird eine Ausnahme hiervongemacht. In diesen Fällen quittiren die Empfänger des Vor-spanns und es ist dies alsdann ein Gegenstand besonderer Li-quidation von Seiten der Herren Landräthe.

Rescr. d. Min. d. Z„. u. d. Fin. v. 15. März 1822.

§. 8. Die Vorspannvergütigung müssen die Commadofüh-rcr, wenn die Auseinandersetzung nicht auf dem Rath- oderGemeindehause zu reguliren ist, den Communalkaffen oder denzum Empfange berechtigten Communalbeamten zusenden; dieOrtsbehvrden aber auf dem . platten Lande sind verbunden, inFällen wo die Commandoführer an der Uebersendung verhindertwerden die in Rede stehenden Gelder ausnahmsweise in derWohnung der Letztem gegen Quittung in Empfang nehmenzu lassen.

Monatl. Circ.-Tchr. I.XIV. §. 1.

§. 9. Wenn der Commandoführer den Vorspann zurStelle bezahlt, so muß nicht nur die Ortsbehörde die Zahlun-gen in der Marschroute notiren, sondern auch dem Truppen-thcile eine besondere Quittung ausstellen, wogegen der Com-mandoführcr der Ortsbehörde ein Attest über geleisteten Vor-spann (Schema Anhang 11/7. 9 und 10.) ausstellt. Im Aus-lande wird von den Trupppen- oder Commandoführern der Vor-spann nicht bezahlt, sondern nur quittirt, daß die Gestellungerfolgt ist.

Rescr. d. Kr.-Min- v. 22. Nov. 1819.

§. 10. Ergiebt sich bei der Revision der Vorspann-Liqui-dation, daß von den Militairbehörden mehr Vorspann, als vor-geschrieben, requirirt worden ist, so muß von denselben der mehrgenommene Vorspann ertrapostmäßig bezahlt werden. Der Be-trag der hiernach zu zahlenden Gelder wird auf die ganze Tourgerechnet, und durch das Kriegsministerium eingezogen. Vondiesen Geldern wird zuerst der gestellte Vorspann wie gewöhn-lich bezahlt und der Rest dem Jnvalidenfond überwiesen.

Rescr. d. Min. d. Kr. ». k. In. Erläuter. v. 15. Oki. 1817 Z. 21

§. 11. Wenn die Meilenzahl bei Benutzung des Vor-spanns nicht bestimmt angegeben werden kann, so werden aufeinen Tag 3 Meilen gerechnet, und darnach die Vergütigunggeleistet. Ist der Vorspann nicht benutzt, und der Vorspännerbat von einem Tag bis zum andern, also über Nacht gewartet,so wird die Hälfte der Vergütigung gewährt. Jedoch findetaus eine kürzere Zeit des Wartens keine Vergütigung statt, undeine Berechnuug derselben auf einzelne Stunden ist nicht zu-