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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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lässig. — Sind die Truppen selbst daran Schuld, daß derVorspann nicht benutzt worden ist, und sie die Versäumniß ver-anlaßt haben, so müssen sie die Kosten aus eigenen Mittelntragen, und nur, wenn unabwendbare Umstände das Wartenrechtfertigen, wird ihnen die Ausgabe erstattet.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 31. März 1831.

Anmerk. Die Cabinetsordre vom Msten Februar 1835. erläutertdies in Bezug auf Feldmanoeuvre dahin, daß den auf Reguisi.tivn gestellten Anspannern vom Eintreffen an dem Orte, wohin sieeinbeordcrt werden, bis zur Entlassung, für jeden Tag, den üe voroder nach der Ueberweisung der Fuhrleistung warten müssen, ohnebenutzt zu werden, so wie, wenn sie unbenutzt vor Nacht wicderentlassen werden mußten, die reglementsmäßige Vergüligung von1t- Meile gewährt werden soll, die Vergnügung von 3 Meilentritt nur dann ein, wenn der Vorspann wirklich für einen Tagbenutzt und weniger als 3 Meile» zurückgelegt sind, oder wo dieEntfernung nicht angegeben werden kann. Ein Anlrag auf Ent-schädigung für den Weg vom Wohnorte bis zum Gestellnngspuukrist unstatthaft.

§. 12. Die Vergütigung des Vorspanns wird da-her nur nach Meilenzahl und nicht nach Zeitversäumniß be-stimmt, und beträgt, auch wenn der Vorspänner ohne seineSchuld nicht das volle Gewicht erhält:

1) für einen einspännigen Karren Meile 11 Sgr. 3 Pf.

2) für jedes andere Reit- oder Zugpferd Meile 7 Sgr. 6Pf.wobei für den Wagen keine besondere Vcrgütigung gewährt wird.

Für das Zurückführen der Reitpferde muß der Eigenthümerdes Pferdes sorgen, ohne daß er eine Vergütigung dafür inAnspruch nehmen kann.

Rescr. d. Kr.-Min. V. Dep. v. 10. Mai 1822.

2. Kapitel.

Der Vorspann bei nicht mobilen Truppen bei Gar-nisonveränderungen und Friedensmärschen.

Anmerk. Diese nachstehenden Bestimmungen gelten auch für Trup-pen , die, ohne mobil zu sein, iu eine andere Provinz zu Greuzde-satzungen abmarschiren. Die durch diesen Vorspann nicht fortzufüh-renden Effekten bleiben in den Garnisonen zurück, und werden nurbei längerer Abwesenheit die unentbehrlichsten Sachen nachgefuhrt.

Rescr. d. Min. d. 3». v. 15. Okt. 1817.

h. 13. Nach dem Reser. vom 31. März 1831. d. Kr.-

Min. u. Min. d. Jnn. ist das Gewicht für unmobilc Truppenbeim einspännigen Kamen... 7z Ceutner;

- zweispännigen Vorspannwagen 10 -

. - vierspännigen Vorspannwagen 20 -

und für jedes Vorlegcpferd . .1 -