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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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305
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An merk. Die Vorfpanupferde dürfen nicht durch Schuld der Mi-litairS über ihre Kräfte angestrengt werden, und es ist die Pflichtder Befehlshaber der marschirenden Truppen, bei eigener Ver-antwortung dafür zu sorgen, weil ste sonst dem Eigenthümer dendaraus erwachsenden Schaden aus eigenen Mitteln erstatten müssen.Dieustregl. 1788.

Tragende Stuten bleiben 6 Wochen vor und 6 Wochen nach derAbfvhlung, ingleichen jedes Stutenfohlen bis ins 4t.e Zahr vonder bestehenden Dorspannsleistnng entbunden.

Cab.-Ordre v. 8. Sept. 1834.v. K. Ann. S. 695., Jahrg. 1834.

§. 14. Ein Infanterie-Regiment erhält:

36 Vorlege-Pferde zur Fortschaffung des Officier-Equi-page-, des Montirungs- und des Kassen-Wagens,wie des Medizin-Karrens.

6 Pferde, nämlich für jedes Bataillon einen zwei«spännigen Vorspannwogen zur Fortschaffung derGeschirre.

18 Pferde für 3 Patronen-Wagen, 'und 24 Pferde, und zwar pro Comp. ein Zweispänner, zumErsatz der Packpferde.

Summa 84 Pferde.

Erläut. zum Vorspann-Regulativ v. 1S. Okt. 1817.tz. 15. Ein Jäger- oder Schützen-Bataillon:

8 Pferde zur Fortschaffung der Officier-Equipage undfür die Montirungsstücke, und zwar zwei Vierspänner.2 Pferde für den Kastenwagen.

2 - für den Medizin-Karren,

8 Vorlegepferde für die vier Munitionswagen.

2 - (ein zweispänniger Wagen) zur Fort-

schaffung der Geschirre und Packfattel:c.

8 Vorlegepferde, nämlich pro Comp. einen Zweispän-ner, zum Ersatz der Packpferde.

Summa 30 Pferde.

Ebendas.

§. 16. Compagnie-Chefs der Infanterie, Fuß-Artille-rie und der Pioniere, wenn sie keine Rationen beziehen, inglci-chcn Rechnungsführer, Regiments- und Bataillons-Aerztc, Divisions - Auditeure, und Divisions-Predi-ger erhalten ein Reitpferd gestellt; dagegen haben Artillerie-Capitains, wenn sie ein Chargepferd haben, auf Gestellung ei-nes Reitpferdes keinen Anspruch. Ebenso erhalten Lieute-nants, welche in Ermangelung eines Capitains die Compag-nie führen, ein Reitpferd gestellt, jedoch haben hierauf, bei Jä-ger- und Schützeuabtheilungen, die Führer der Compagniender anwesenden Abtheilungs-Commandeurs keinen Anspruch. —». Kcrlhoift, Heerw. 20