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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Divisions-Küster erhalten bei allen Märschen der Divisiondie Kosten der ordinären Postfuhren vergütet.

Rests. d. Ki-.-Mi». V. Dep. v. 15. Okt. 1820, 12. März 1828,8. März 1824; — Kr.-Min. v. 20. Mai 1818; Kr.-Min. ». Mio- k.Jnn. v. 11. Sept. 1821.

Monatl. Circul -Schr. VI. §. 6.

H. 17. Ein Cavalleric - Regiment bedarf:

2 Vorlegepferde zur Fortschaffung deö Medicin-Karrens,2 - zur Fortschaffung deS Kassen-Wagens,

2 - zu einem zweispännigcu Wagen zur

Fortschaffnng der Geschirre rc.

16 - für 4 vierspännige Wagen znm Ersatz

der Packpfcrde

Summa 22 Pferde.

Ebcndas.

, §. 18. Eine Pionier-Compagnie erhält zur Fort-schaffirng der Osficier-Equipage und etwa vorräthigen Monti-rungsstücke einen vierspännigen Wagen, zur Fortschaffung desSchanzzeuges rc., wenn solches auf besonderen Befehl mitge-nommen werden muß, zwei vierspännige Wagen.

Eine Artillerie-Compagnie erhält einen vierspänni-gen Wagen. Sowohl bei der Artillerie- als Pionier-Compag-nie wird, wenn die Chefs derselben keine Rationen beziehen,zu deren Fortkommen ein Reitpferd gestellt.

Eine einzelne Compagnie oderEökadron erhält einenvierspännigen Vorspannwagen.

Außer dem vorbemcrkten Vorspann werden noch die nöthi-gen Krankenwagen gestellt, mit denen die im H. 44. gegebenenVorschriften genau zu befolgen sind.

Ebendas.

H. 19. Bei Verlegung des Brigade- oder Divi-sions-Quartiers werden gestellt: zur Fortschaffnng der Ak-ten und übrigen Papiere dem Brigade-Commandeur zwei, unddem Divisions-Commandeur vier Vorlege-Pferde.

Ebenras.

§. 20. Diejenigen Effekten und Vorräthe der Oeko-nomic - Commission, Sattelzeug, Montirung und Armatur-für fehlende Mannschaften rc., welche durch vorbemcrkten Vor-spann nicht fortzubringen sind, werden verpackt und durch Fracht-fuhren, oder da, wo der Wassertransport anzuwenden ist, durchLetzteren fortgeschafft, wobei immer mit der möglichsten Oekono-mie zu Werke gegangen werden muß. Werden in den Dislo-kationen der Truppentheile Veränderungen angeordnet, sie an-dern Brigaden zugetheilt oder nach andern Provinzen verlegt,so werden jedem Stabsofficier, Compagnie- und Eskadron-Chef