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4 Centner, jedem verheiratheten Subaltern-Ossieicr 2 CentnerFracht bewilligt, und mit den Effekten der Truppcntheile durchFrachtfuhren oder zu Wasser versendet. — Diese Bestimmunghat auch auf die aggregirten Stabsofficiere, Capitains undRittmeister Anwendung.
Befinden sich mehr als 6 aggregirte Subaltern-Officierebei einem Regiment, oder nach Verhältniß bei einem Bataillon,so wird für sie ein besonderer zweispäuniger Officier-Equipage-Wagen gut gethan, sind deren weniger bei einem Regimentoder Bataillon, so werden ihre Effekten mit aus den Officier-Equipagen-Wagen fortgeschafft.
Ebendas.
Ainnerk. Bei Märschen von Trier nach Luxemburg werben, außerden etatmäßigen Fahrmitteln, noch für jede Compagnie 2 zwei-spännige Wagen zur Fortschaffung des Gepäcks der ermüdeten oderschwächern Soldaten gestellt.
Cab-Ordre v. 16. Juli 1823.
§. 21. Bei Verlegung von Jnvaliden-Compag-nieen kann zwar die Zahl der Vorspannwagen nicht bestimmtwerden, indem viele Invaliden nicht zu Fuß marschiren können,und deshalb gefahren werden müssen. Das Departement fürInvaliden wird bei dergleichen Dislokations-Veränderungen ge-nau ecmittteln, wie viel Invaliden ganz, oder ein Theil deSMarsches gefahren werden müssen, oder wie viel Wagen derCompagnie nöthig sind, wobei auch aus die schwachen und ge-brechlichen Frauen Rücksicht genommen werden soll. Es ist je-doch darauf zu sehen, daß nur die höchst nothwendigen Trans-portmittel gewährt werden, wobei da, wo es thunlich ist, derWassertransport benutzt werden muß.
Cbendas. §. 3.
tz. 22. Invalide Soldaten, welche zu Znvalidcn-Compagnien oder Jnvalidenhäusern versetzt werden, oder ausdem Dienst ausscheiden, erhalten, wenn sie zu Fuß nicht mar-schiren können, einen freien Postpaß, und nur für solche Inva-liden, welche wegen Gebrechlichkeit oder schwachen Körpersnicht mit der Post reisen können, wird, wenn eine gedungeneFuhre nicht wohlfeiler als der Vorspann zu. beschaffen ist, aus-nahmsweise der höchst nöthige Vorspann gestellt, wo möglichist indeß der Wassertransport auch hier zu benutzen. Ebensowerden versorgungsberechtigte, dienstunfähige Militairs und Re-kruten fortgeschafft, welche nicht zu Fuße marschiren können.
Gensd'armen, welche bei Jnvaliden-Compagnien angestelltwerden, erhalten Vorspann, wenn ärztliche Atteste sich über ihreMarschunfähigkeit zu Fuß aussprechen, und sie durch Gelegen-heit oder Wassertransport nicht fortgeschafft werden können.
Es kommt bei der Fortschaffnng der Invaliden, mittelst
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