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Post oder Vorspann re., nicht in Betracht, ob die Versetzungselbst gewählt oder dienstlich angeordnet ist.
Ebendas. §. tt.
Rescr. d. Kr. - Min. V. Dep. v. 13. vct. 1821., n. 18. Febr. 1824.Monat!. Circ.-Schr. XXXI. §. 4., Xl-VIll. Z. 2. ». vergl. §. 40.dies. 4!bsch».
3. Kapitel.
V o r sp a nn b e r ech t i g un g bei M ä rsche n, z u M a-noeuvren und Revüen und bei Commandosim Allgemeinen.
§. 23. Zum Transport von Parade-Montirungs-stücken werden den Truppentheilen, die zu den Manoeuvrenund Revüen vor Sr. Majestät herangezogen werden, neben deinregulativmäßigen Vorspann, auf gehörig justificirte Liquidatio-nen, folgende Frachtsätze als Marimum vergütigt:
ein Cavallerie-Regiment . . . . 54 — 60 Centner.
- Infanterie-Bataillon .... 38 — 40 -
eine Jäger oder Schützen-Abtheilung 20 -
- Artillerie-Compagnie .... 8 -
- einzelne Landwehr-Eskadron . . 12 -
Ein ganzes Bataillon, eine einzelne Compagnie oder Es-kadron, welche zur Revue marschirt, oder eine Bestimmung in-nerhalb der Provinz erhält, die einem Kommando gleicht, be-kommt bei einer Abwesenheit von 2 — 7 Tagen nur einen zwei-spännigen Wagen zur Fortschaffung der Qfficier-Mantel undBrieftaschen.
Ein oder zwei Compagnien oder Eskadrons, so wie einDetachement, wobei mehrere Osficiere befindlich sind, erhältbei einer Abwesenheit vo 8 Tagen und darüber, einen zwei-spännigen Wagen, drei Compagnien oder ein Bataillon aberzwei zweispännige Wagen. Zwei bis drei Eskadrons erhaltenebenfalls nur einen zweispännigen, ein ganzes Regiment abereinen vierspännigen Wagen.
Beträgt aber der Marsch über zwei Meilen, und ist esnicht nur ein Mannoeuvre zur Uebung, so wird für jeden Com-pagnie-Chef, welcher keine Rationen bezieht, für jeden Rech-nungsführer, Regiments- und Bataillons-Arzt ein Reitpferdgestellt.
Wenn Bataillone oder Regimenter längere Zeit abwesendsind, so können, mit Autorisation des General-Commandos, dieBataillons-Wagen mitgenommen werden, so daß jedes Infanterie-