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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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309
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Bataillon 8, und jedes Cavallerie - Regiment 4 Vorlcgepscrdeerhält, doch fällt dann jeder anderweitige Vorspann fort.

Werden keine Feldfahrzcuge mitgenommen, so erhält jedesInfanterie-Bataillon oder Cavallerie-Regiment zwei zweispän-nige Vorspannwagen.

C-b.-Ordre v. 20. Juli 1825.

Rescr. d. Kr.-Min. Oek.-Oep. v. 12. Juli 1826, — Kr.-Min.v. 13. Jan. 1829.

Monatl. Circ.-Schr. XXNI. §. 5.

H. 24. Die Stäbe der Regimenter haben bisher-aufden Märschen zu den Revüen zur Fortschaffung ihrer Effektenkeinen eignen Vorspann erhalten, sind vielmehr dieserhalb aufden Vorspann ihrer untergebenen Truppentheile angewiesen ge-wesen. Wenn indeß die Transportmittel der Letzteren bereitssehr in Anspruch genommen worden sind, und dadurch, daßdie neue Arzenei-Verpflegung die Mitnahme von Medizin-Kastenerforderlich macht, noch mehr in Anspruch genommen werden,so wird hiermit in denjenigen Fällen, wo nicht die Truppen,nach den Erläuterungen vom 15. Oktober 1817 zu dem Vor-spann-Regulativ vom 26. September 1808, die KöniglichenFahrzeuge mitnehmen, den Regimentsstäbeu der Infanterie undCavallerie, und den Artillerie-Brigaden ein eigener zweispännigerVorspann-Wagen auf den Märschen zu den Revüen bewilligt.

Rescr d. Kr.-Min. v. 13. Fcbr. 1830, — Min d. Jnn. v. 20.Oec. 1829. u. v. K. Ami. H. 4. No. 124. Jahrg. 1829.

H. 25. Ein kommandirender General erhält beiMärschen zu Manoeuvren zur Fortschaffung der nöthigen Pa-piere, der Oekonomie und des Gepäcks der Adjutanten, 6 Vor-legepferde.

Ein Divisions-Commandeur zu demselben Behufe 4Vorlegepferde.

Ein Brigade-Commandeur einen zweispannigen Vor-spann-Wagen.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 18. Nvv. 1822.

h. 26. Wenn keine Dienstgespaune disponibel sind, undeine Artillerie-Brigade mit sämmtlich bespannten Geschützen denManoeuvren vor Sr. Majestät dem König beiwohnt, so könnenzwei Munitionswagen, mit gemietheten Pstrden bespannt, undtheils zum Transport von Munition, theils zur Fortschaffungvon Vorrathsrädern und andern, zur augenblicklichen Instand-setzung schadhaft gewordener Geschütze erforderlichen Gegenstän-den benutzt werden.

Rescr. d. Kr.-Min. Mil-Oek.-Dep. v. 11. Febr. 1828.

tz. 27. Um den Truppen, die den Feld- und Vor-postendienst üben, einen freien Spielraum zu geben, und