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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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den Commandireudcn in den Stand zu setzen, ohne vorherige Ar-rangements sogleich disponiren zu können, so ist diesen Detache-ments für den alleinigen Fall, daß mit jenen Uebungen ein Wech-sel des Terrains und der Märsche verbunden ist, das Doppelte derregulatipmäßigen Transportmittel gewährt, insofern dies über-haupt durch die Art der Abhaltung dieser Uebungen gerechtfer-tigt erscheint. Hiernach können also diese Truppen pro Com-pagnie und pro Eskadron einen zweispännigen Wagen zu jenenUebungen mitnehmen.

Eier. Rescr. r. Mi», d. Jnn. v. 13. Nov. 1829. — v. K- An».H. 4. No. 124. Jahrg. 1829.

tz. 28. Die Regiments-Aerzte, so wie Bataillons-ärzte der Infanterie, und deren Stellvertreter, erhalten ausMarschen und bei Manoeuvren, mit denen eine Dislokation ver-knüpft ist, und zu welchen den Truppen Transportmittel ge-währt werden, ein Reitpferd gestellt oder statt dessen eine Ra-tion verabreicht, wofür sie sich fortzuschaffen haben; bei Ma-noeuyren aber, wo die Truppen in ihre Quartiere oder in dasLager zurückkehren, stehen den Regiments- und Bataillvns-Aecz-tcn keine Reitpferde zu. Eine gleiche Competenz ergiebt sichfür den, die Stelle des Bataillons-Arztes vertretenden Compag-nie?Chirurgus, in Fällen dieser Art auch für den einer Jäger-Abtheilung. Die Militair-Aerzte der Infanterie müssen aberbei den Manoeuvren rc., die nicht zu obiger Kathegorie gehö-ren, ihren Truppen zu Fuße folgen. (Siehe auch 4. Kap. d.Abschn. tz. 38.ä

Ncser- d. Kr.-Min. Vek.-Dep. v. 12. Jan. 1835.

§, 29. Den Rechnungsführern stehen bei bloßenManoeuvren, mit denen eine Veränderung der Kantonirungs-Quactiere verbunden ist, und wobei sie keine Funktionen haben,die den Dienst zu Pferde verlangen, keine Reitpferde zu. Er-hält aber während der Manoeupres der Rechnungsführcr Com-mandoö zu Brod- oder Fourage-Empfang oder für sonstige Ver-pfleguugsgeschäfte, so kann in solchen Fällen dies einem Mar-sche gleich geachtet, und die regulativmäßige Vergnügungdafür in Anspruch genommen werden, wenn auch der Marschunter 2 Meilen war und den Truppen keine Transportmittelgestellt wurden.

Rescr. b. Kr.-Mln. Oek.-Dep. v. 12. Jan. 1835.

§, 3V. Für unbespannte Wagen, welche die Kom-munen der kautonircnden Cavallerie und Artillerie für die Her-beiholung des Brods und der Fourage stellen, wird der vierteTheil des regulativmäßigcn Vorspanugeldes als Vcrgütigunggezahlt.

v. K. rinn. H. 3. No. 188. Jahrg. 1836.