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4. Kapitel.
V o r s p a u u b e r e ch t i g u n g in speciellen Fällen.
H. 31. Subalterne Officiere der Infanterie, Fuß-Artillerie und Pioniere, welche Dctachements auch unter 20Mann fuhren, erhalten ein Vorspann-Reitpferd zur Fortschaf-fung von Dienstpapieren und Geldern, welches aber, so wiedie portofreie Versendung eines 50 Pfund schweren Mantelsacksfortfällt, wenn für daS Dctachemcnt ein Vorspannwagen ge-stellt wird. In der Regel ist eine Vergütigung des Reitpferdesin Gelde nicht zulässig, und findet nur dann statt, wenn sichder betreffende Osficier seines eigenen Pferdes bedient hat, undsich hierüber durch ein Attest eines Commandeurs ausweist.
Monat!. Cnc.-Schr. XI.I. tz, 3 XXXVIII. tz 3. Xl.VIII. §. 1.
tz. 32. Officiere, die außer den, mit den Fouriren vor-ausgehenden Osfieicren, gleichsam als Marsch-Commissarien beiFriedensmärschen größeren Truppen-Abtheilungen einige Tagevorausgeseudet werden, um die Quartier-Angelegenheiten imGroßen zu regnliren, wird allgemein ein zweispänniger Vor-spannwagen gestellt.
Rkscr. d. Min. d. Jmi. v. 25. Jan. 1831, (v. K. Ann. 1. HeftNo. 88. Jahrg. 1831.)
tz. 33. Ebenso erhält der Osficier, welcher bei Märschenauf dem linken Ufer der Elbe, nach der Etappen-Convention,im Auslande seinem marschirenden Truppenthelle drei Tage vor-ausgehen muß, um Quartiere und Verpflegung zu regnliren,einen zweispännigen Wagen.
Nescr. d. Kr.-Min. I. Dep. v. 21. Mai 1818.
tz. 34. Jnfanterie-Osficiere, welche zur Regulirungder Quartiere auf die gewöhnliche Weise vorausgeschickt wer-den, müssen, vorn Compagnie-Chef erclus. abwärts, mit ihrerMannschaft den Marsch bis an den Bestimmungsort zu Fußzurücklegen. Von dort ab erhalten sie aber, wenn sie in meh-reren von einander entfernten Orten Quartier zu machen haben,zu diesem Behuf ein Reitpferd.
Nescr. d. Min. d. In», v. 15. Okt. 1817.
H. 35. Fonrier-Officiere erhalten aber bei WesternMärschen der großen Rekruten- und Reserve - Mannschaftcn-Transporte aus entfernten Provinzen zum Garde-Corps, ausden östlichen nach den westlichen, und aus diesen nach den öst-lichen Provinzen, sobald die Entfernung 20 Meilen und darü-ber beträgt, zur Fortschaffung ihrer Sachen, für Rechnung desMilitairfonds, ein Vorspann-Reitpferd gestellt.
Nescr. r. Mm. t>. Ina- v. 10. Mai 1839.