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H. 36. Wenn Subaltern-Officiere der Infanterieoder Fußartillerie einen Zug von Geschützen, Wagen rc. führenmüssen, oder eine bedeutende Anzahl Gefangener oder Verbrecherrr. zu transportiren haben, worüber eine besondere Aufsicht nö-thig ist, und die etwa vorzügliche Thätigkeit erfordern, so er-halten sie auf dem Marsche ein Reitpferd, aus welchem sie zu-gleich den Mantelsack mit fortschaffen.
Rescr. d. Min. d. In», v. 15. Okt- 1817.
tz. 37. Wenn Feldprediger und Divisious - Audi-teure mit der Division marschiren (s. §. 16. d. Abschnitts).
Nelke. d. Min. d. Jnn. v. 21. März 1820.
tz. 38. Wenn der Bataillonsarzt auf Märschen dieStelle des Negimentsarztes vertritt, so muß er sich mit demschon für seine Person bewilligten Reitpferde begnügen.
Bei einem Bataillon, welches allein auf dem Marsche ist,wird für den Compagnie-Chirurgus, welcher den Regimeutö-vder Bataillonsarzt vertritt, ein Reitpferd gestellt.
Wenn aber das zweite Bataillon mit dem ersten zusammen-marschirt, so kann für einen Compagnie-Chirurgus des zweitenBataillons kein Reitpferd gestellt werden, weil entweder der be-rittene Regimentsarzt, oder der, seine Stelle vertretende eben-falls berittene Compagnie-Chirurgus des ersten Bataillons,- daszweite Bataillon ärztlich mit versehen muß.
Monatl. Circ.-Schr. XI.II. §. 1.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 13. Der. 1822, u. siehe Kapit. 3. d. Ab-schn. §. 28.
Anmerk. Wenn das zweite Bataillon eines Infanterie-Regimentsallein marschirt, und der Regiments-ChirurguS beim ersten Ba-taillon bleibt, so soll einem der Compagnie-Chirurgen des zweitenBataillons ein Reitpferd nach der gewöhnlichen Vergnügung ge-stellt werden, doch muß er vom Marschquartiere aus seine Kran-kenbesuche zu Fuß machen.
Rescr. d. Min. d. Jnn. v. 28. Nov. 1825.
§. 39. Wenn Kreis-Physiker und Wundärzte au-ßerhalb ihres Wohnorts zu einem kranken Soldaten berufenwerden, so bedienen sie sich an den Orten, wo Poststationensind, der regulativmäßigen, aus dem Militairfond zu vergüti-genden, Crtrapost.
An den Orten aber, wo weder Ertrapostpferde, noch Lohn-fuhren zu erhalten sind, erhalten sie Vorspannfuhren gegen dievorschriftsmäßige Vergütigung von der betreffenden Commune,die ebenfalls der Militairfond zu vergüten hat.
Rescr. d. Min. d. Med- Angel. u. Min. d. Jnn., — Min. d.Kr. v. 28. Aug. 1824.
Anmerk- 1. Civilarzte erhalten auf Grund der Medizinal-Taxe vom21. Juni 1825. für die Ausstellung eines, keiner weiter» Ausein-andersetzung und gründlichern Motipirung erheischenden Attestes