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über die Marschunfähigkeit von Militairpersonen, welche sich krankmelden, 10 Sgr., wenn die Untersuchung in der Behausung desArztes stattgefunden hat; wenn der Arzt sich aver in die Behau-sung Des Kranken, behufs der Untersuchung begeben muß, so er-hält er außerdem die ihm nach der Taxe gebührende Entschädigung.Anmerk. 2. Nach einem Erlaß der Regierung zu Münster vom 18.Juni 1831., sollen auf dem Marsche erkrankte Militairpersonen, de-ren> Fortschaffung mittelst Wagentransport lebensgefährlich, odermit Besorgniß der Ansteckung für andere verbunden ist, von denBehörden nicht fortgeschafft, sondern mit größter Sorgfalt gepflegt,und die daraus erwachsenden Mehrkosten bei der Königl. Inten-dantur liquidlrt werden.
§. 40. Dienstunfähige Militairs, welche nicht znFuß in ihre Heimath zurückkehren können, und keine Mittel be-sitzen, sich selbst fortzuschaffen, gleichviel, ob sie versorgnngsbe-rechtigt sind, oder nicht, ob sie längere Zeit gedient haben oderRekruten sind, sollen durch Vorspann, auf Kosten des Militair-fonds, weiter befördert werden, und werden die Liquidationendarüber von den Communen dem betreffenden Landrath einge-reicht und von diesem zur Erstattung der Königlichen Inten-dantur der Provinz übergeben.
Rescr. d. Kr. - Miu- IV. Dep. v. 18. Febr. 1824. u. vergl. §. 22.d. Abschnitts.
§. 41. Officiere sämmtlicher Remonte-Commandoserhalten bei ihrem Abmarsch mit den Nemonten pro Kommandoeinen zweispännigen Vorspann-Wagen zur Fortbringung derVerpflegungsgelder, der vorräthigen Eisen und des Koppelzeu-geö, so wie der etwaigen Kranken.
Cavallerie-Officiere, die zum Remonte-Empfang komman-dirt werden, und nach dem Ablieferungsorte mit der Post rei-sen, erhalten von dem Orte ab, wo sie die Remonte empfan-gen, einen zweispännigen Vorspannwagen, indem sie mit derRemonte marschiren und gleiche Quartiere halten müssen.
Bedienen sich die Führer des Commandos beim Rückmärscheeines eigenen Wagens zum Transport der Verpflegungsgelderund des Koppelzeuges, und haben erweislich den Vorspannnicht empfangen, so wird ihnen dafür, wenn der betreffendeRegiments-Commandeur damit einverstanden ist, der Betrag desnicht genommenen Vorspanns ausgezahlt.
Rescr- d. Miu. d. Jnn. v. 15. Okt. 1817., — Kr.-Min. v. 31.Aug. 1828., — Kr.-Mi». Ock.-Dep. v. 6. Der. 1826.
§. 42. Die Herbeischaffung der Mnndportionenaus den Magazinen wird nicht von den Quartiergebernnach Verhältniß ihrer Einqnartirung bewerkstelligt, sondern derVorspann dazu wird von der ganzen Commune nach den allge-meinen Grundsätzen gestellt, und aus dem Militairfond ent-schädigt.