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Aber die zum Transport der Vecpflcgungs- und tzager-Dedürfnisse bestimmten Vorspannwägcn müssen mit Leitern ge-stellt, und namentlich zum Transport des Nauchfutters und desLagerstrohcs Ernte-Wagen, die mit den geeigneten Leitern dazuversehen sind, gestellt werden.
Rescr. d. Mi». d. Jun. r. 12. Sept. 1831., u. 11. Nov. 1827.
H. 43. Bei gewöhnlicher Versendung von Armatur,Lederzeug, Montirungsstücken, Feldgeräthschaften ic.wird kein Vorspann gegeben, und müssen diese Gegenständeentweder zu Wasser oder mit Lohnfuhreu fortgeschafft werden.Es wird dabei den Soldatenfrauen freigestellt, ob sie sich mit ihrenKindern dem Wasser- oder Landtransport, mit welchem dicVor-räthe fortgeschafft werden, anschließen wollen. Nur bei außer-ordentlich großen Transporten von Militairbedürfnissen, undwenn anderweitige Transportmittel nicht zu beschaffen sind, wirdVorspann, auf besondere Anordnung des Kriegs-Ministerii, ge-geben.
Dienst», d. Gard.-Corps, S. 392. §. 55.
Rescr. L. M>». b. Inn. ». 15 Oku 1817.
Anmerk. Eine Ausnahme hiervon machr, bei Annäherung desFeindes, der Transport der in Sicherheit zu bringende» Effekten,oder bei schleuniger Mobilmachung die Herbeischaffung der benv-thigten Sachen, in welchen Fällen die General-Commandos, Bri-gade-Commandeure und Commandanten den nöthigen Vorspannrequiriren können.
Rescr. d. Min. d. In», v. 15. Okt. 1817.
tz. 44. Kranke auf Märschen dürfen nur bis zumnächsten Garnisonorte mitgenommen werden, und dort im Mili-tair-Lazarethe ihre Genesung abwarten.
Bei Märschen werden die Krankenwagen täglich nachdem Bedürfnisse nach einem für jeden Marschtag ausgestelltenAtteste des Regiments-, Bataillons- oder Compagnie-Chirur-gus reguirirt, worin der Name des Kranken und die Krankheit,Welche ihn marschunfähig macht, aufgeführt ist. Dies Attestmuß Von dem Truppenführer oder Commandeur bescheinigt Wer-den. Ist beim Kommando kein Militairarzt, so genügt ein At-test des Militairarztes deö Ortes, und im Fall auch dieser fehlt,ein Attest eines Civilarztes. Der Regiments-, Bataillons-Com-mandeur oder der Commandoführer bemerkt darunter die richtiggeleistete Abführe und mit wie viel Pferden diese geschehen;dies Attest ist dem Anspänner einzuhändigen, damit derselbe diegesetzliche Vergütigung in Anspruch nehmen kann. Auf jedemzweispännigen Wagen müssen drei bedeutende Kranke und min-der gefährliche Kranke noch mehr fortgeschafft werden. Deta-chirte Eskadrons, welche einen Wagen zur Anführe der Fou-rage besitzen, müssen diesen auch zum Transport der Krankenin das Lazareth benutzen.