Für einen Officier aber, welcher anf dem Marsche erkrankt,wird ein zweispänniger Vorspannwagen, oder ein einspännigerKarren, wenn ein solcher zu haben ist, gestellt.
Rescc. d. Min. v. Jan, v. 15. Okt. 1817, Kr.-Min. V. Oep. v.28. Aug. 1820. u. Kr.-Min. v. 20. Dec- 1820.
An merk. Erkrankte, in ihren Privatangelegenheiten zu ihremeignen Vortheile beurlaubte Soldaten, müssen den Transport zumLazarethe aus eignen Mitteln oder durch ihre Angehörigen besor-gen. Bei erwiesenem Unvermögen sind die Kommunen nicht zumTransporte verpflichtet, insofern sie nicht, um ihrem Armenfondeine Erleichterung zu verschaffen, selbst daraus antragen.
Bei erwiesener Mittellosigkeit, und wenn der letztere Fall nichteingetreten ist, werden die Kosten au» dem Militairfond bezahlt.
Rescr. d. Kr.-Min. Mil.-Oekon.-Dep. v. 10. Dec. 1826, — Kr.-Min. v. 27. Nov. 1832.v. Kamptz Ann. H. IV. No 133. pro 1832.
§. 45. Für Reconvalescenten wird kein Vorspann ge-geben, indem sie nicht früher in Marsch gesetzt werden sollen,bis sie die nöthigen Kräfte dazu erlangt haben.
Sind aber Soldaten notorisch durch Wunden zu Krüppelgeworden, und die während des Krieges oder unmittelbar nach-her in ihre Heimath reisen, so erhalten sie zu diesem BehufeNorspannfuhre, doch soll auch hierzu womöglich der Wasser-transport benutzt werden.
Rescr. d. Min d. Jnn. v. 15. Okt. 1817.
§. 46. Arretirte Officiere erhalten zum Transportkeinen Vorspann, sondern diese fahren, je nachdem der sie be-gleitende Officier nach seinem Range zur fahrenden Post oderzur Ertrapost berechtigt ist, doch hat der Arrestant, wenn erdazu verurthcilt ist, die Kosten zn tragen.
Wenn arretirte Unterofficiere und Gemeine durch-aus transportirt werden müssen und wegen Krankheit nicht zuFuß gehen können, aber sonst transportabel sind, so wird fürsie ein einspänniger Karren, und da, wo solche nicht üblich,ein zweispänniger Wagen gestellt.
(Erläut. über Vvrsp.) Rescr. d. M>n- d. Jnn. v. 15. Okt. 1817.§. 13.
§. 47. Für die Frauen der Officiere, Unteroffi-ciere und Gemeinen darf kein Vorspann gestellt werden.
Die verheirathcten Subaltern-Officiere vom Premier-Lieu-tenant abwärts erhalten jedoch bei einer Garnison-Veränderung,wenn sie es nach der Bescheinigung des Commandeurs unum-gänglich nothwendig bedürfen, eine Unterstützung, welche beidem Kriegsministerio nachzusuchen, und nach Befinden der Um-stände festzustellen ist. Die Unterofficicr- und Soldatenfrauen,wozu auch die Frauen der Compagnie-Chirurgen, Kurschmiede,Büchsenmacher, Fcldküstcr und Zeugschreiber zu rechnen find,