bekommen dagegen bei Versetzung ihrer Männer, ohne Unter-schied, ob die Veränderung innerhalb oder außerhalb dcö Di-visions-Bezirks erfolgt, auf die Dauer dcö Marsches pro Tag3 Sgr. 9 Pf. oder auf die ganze Entfernung von drei Meilen
5 Sgr., worüber die Liquidation beim 71. Dep. des Kriegs-Ministerii einzureichen ist. Der dritte Tag wird hierbei denFrauen als Ruhetag gerechnet, wodurch sich der Betrag um soviel erhöht, daß sich die Vergnügung von drei Marschtagcu undeinem Ruhetag zusammen auf 15 Sgr. belauft, jedoch wird ne-ben dieser Geldvergütigung kein Vorspann gestellt.
Die Frauen der Invaliden, welche nach Z. 21. dieses Ab-schnitts mit Vorspann fortgeschafft werden, haben ebenfalls aufdie Rcisevcrgütigung von 3 Sgr. 9 Pf. pro Tag und 5 Sgr.für drei Meilen, Anspruch.
Die Frauen der Gensd'armen, welche bei Garnisonvcrän-derungen ihren Männern folgen, erhalten pro Meile 2 Sgr.
6 Pf. für sich und 7^ Pf. für jedes Kind Vergnügung. (Sonstfindet aber für Kinder keine Reisevergütigung Statt.) —- DieFrauen der entlassenen Reservisten erhalten keine Reisevergü-tigung.
Cab.-Ordre v. 30. April 1810 u. 30. Mai 1816.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 5. Aug. 1816, 15. Okt. 1817, 14. Juni1819, — IV. Dep. v. 15. Aug. 1816 u. 13. März 1816, — V. Dep. v.19. April 1819, 14. April u. 15. Okt. 1820 , 8. März, 6. u. 14. Dec.1821 u. 28. März 1822. — u. t. M>l.-Oek.-Dep. v. 28. Der. 1812.
§. 48. Die Bataillons-Fahrzeuge werden bei län-gerer Abwesenheit ganzer Bataillone oder Regimenter unter Au-torisation des General-Commandos mitgenommen, und es er-hält dann jedes Bataillon 8, jedes Cavallerie-Regiment abernur 4 Vorlegepferd«, wogegen die Gestellung von anderweiti-gem Vorspann wegfällt, weil dje mitzunehmenden Effekten aufdie Vataillous-Fahrzeuge geladen werden müssen.
Wenn nur die Mitnabme eines Bataillons-Fahrzeuges zumsichern Transport der Munition für nöthig erachtet wird, soerhält jedes Bataillon zu diesem Zwecke 4 Vorlegepferde, undaußerdem noch 2 zweispänuige Vorspannwagen.
Werden keine Fahrzeuge mitgenommen, so werden für jedesInfanterie-Bataillon oder Cavallerie-Regiment 2 zweispänuigeVorspannwagen gestellt.
Dienstvorschr. d. Garde-Corps Th. 3. S. 382. §. 43.
§. 49. Für ein Rekruten - oder Reserve-Kommandowird der Vorspannbedarf durch die betreffenden Militair-Befehls-haber bei den Regierungen oder den Landräthen mit den Marsch-routen requirirt. Die Höhe desselben richtet sich nach derStärke des Transports, wobei Folgendes zu bemerken ist: