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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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«) Bei dem Commando unter der Stärke einer Compagnie er-hält der Commandoführer ein Reitpferd.

Anmerk. Reitpferbberechtigung siehe Anmerk. zu §. 41. IV. Abschn.-) Bei einem einzeln macschirenden Commando von der Stärkeeiner Compagnie oder mindestens 90 Köpfen wird zumTransport der Effekten und Gelder ein einspänniger Karrenoder, wo ein solcher nicht zn haben ist, ein zweispännigerWagen gestellt. Der kommandoführende Ofsicicr erhält au-ßerdem das den Compagnieführern zum persönlichen Ge-brauche zustehende Reitpferd.

c) Für ein Commando von der Stärke von 2 Compagnienoder mindestens 300 Köpfen wird der Vorspann wie /,)und für jeden compagnieführenden Officier ein Reitpferd ge-stellt.

<i) Ein Commando von der Stärke von 3 Compagnien >—(mindestens 450 Köpfen), — bis zu einem Bataillon —(mindestens 600 Köpfen) —- erhält zum Transport der Ef-fekten und Gelder zwei zweispännige oder einen vierspänni-gen Vorspannwagen und jeder kompagnieführende Officierein Reitpferd.

Anmerk. Wenn die kompagnieführenben Subaltern-Officiere vonder Gestellung des Reitpferdes in natura keinen Gebrauch machen,so können sie die Gelovergiitigung dafür in der Regel nicht, undnur in dem Falle liquidiern, wenn sie sich eines eigenen Pferdesbedient haben, und dies durch ein Attest ihres Commandeurs nach-weisen.

Monatl. Circ.-Schr. X1-VIII. §. 1.

Werden mit einem Transport von Reservemannschaften,welcher zur Fortfchaffung der Verpstegungsgelder einen vier-spännigen Vorspannwagen erhält, Mannschaften abgesandt, dienicht macschicen können, so wird für letztere ein besonderer Vor-spannwagen nur dann bewilligt, wenn mehrere dergleichen Leutefortzuschaffen sind.

Wegen der auf dem Marsche erforderlichen Krankenwagenbei Reserve- und Rekcuten-Transporten ist für jeden Tag, andem die Gestellung derselben nöthig wird, von dem, dem Com-mando hergegebenen Chirurgus ein Attest in eben der Art aus-zustellen, wie Z. 52. angegeben ist. Kann das ärztliche Attestnicht beschafft werden, so hat der Commandofühcec in einemder Vorspannguittung beizufügenden Atteste die Kranken na-mentlich aufzuführen, und die Ursachen zu bemerken, welche dieBeibringung des Attestes verhindert haben.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 1. Nov. 1819. u. d. Mil.-vek.Dep. v. 30.Okt. 1827.