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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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5. Kapitel.

Auszug aus dem Regulativ über den Feld-Etateines Grenadier-Bataillons, Infanterie- undCavallerie -Regiments.

Anmerk. Das Gesetz ist vom 26. Eept. 1808; die darin angegebe-nen §§. sind stets hinter jeden Z. hier hergesetzt worden. Da denTruppcnkheilen die Besvannung der ihnen zugetheilten KöniglichenFuhrwerke (Kassen-, vfficier-Equipage-, Palronenwagen und Me-dizinkarren) bekannt ist, und die einzelnen Befehlshaber über dieBenutzung der Fuhrwerke und der Packpferde specielle und aus-führliche Instruktionen in den Grenzen höherer Bestimmungen ge-geben haben, so wird dies Kapitel nur das ganz Allgemeine be-handeln.

(Vergl. §. 14. bis tz. 17. dies. Abschn. — Erläut. zum Vorspann-Negul. o. 15. vkt. 1817.)

§. 50. Seine Königliche Majestät befehlen, daß die Sub-altern-Officiere der Infanterie künftig auf den Märschen einenkleinen ledernen Tornister tragen können, um die ihnen unent-behrlichsten Sachen fortzubringen und erwarten Allerhöchstdie-selbcn von dem Diensteifer sämmtlicher Officiere, daß sie jeder-zeit durch ihr freiwillig gegebenes Beispiel, den Soldaten zurwilligen Erfüllung seiner Obliegenheiten auf den Märschen er-muntern und so in dem rühmlichen Gefühl der dadurch erfüll-ten Pflicht einen reichlichen Ersatz der hin und wieder etwavorkommenden großen Beschwerden finden werden, (tz. 2.)

Z. 51. Zur Fortbringung der dem Officicr unumgäng-lich nothwendigen Wäsche und Kleidungsstücke erhaltendieselben pro Bataillon einen vierspännigen Wagen, auf welchenein jeder Officier ohne Unterschied des Ranges einen 60 Pfundschweren Mantelsack legen kann. (§. 3.)

Der Adjutant des Regiments oder Bataillons kann außerseinem Mantelsack noch eine Schrcibetasche, 30 bis 40 Pfundschwer, und jeder Feldwebel ein Pack, 20 Pfund schwer, mitden Listen und Parole-Büchern auf die Equipage-Wagen le-gen. (Z. 4.)

Der Commandeur des Regiments oder Bataillons hat dar-auf zu sehen, daß diese Vorschriften genau befolgt und von kei-nem Individuum, es sei, welches es wolle, überschritten wer-den. (tz. 5.)

§. 52. Es wird daher bei einem entstehenden Marsch proBataillon ein Capitain und Lieutenant konimandirt, welche dasmitzunehmende Gepäck revidiren und bestimmen, auch muß dieseMaßregel, so oft es der Commandeur des Regiments oder Ba-taillons für nöthig findet, im Laufe des Feldzugcs wiederholtwerden. (§. 6.)