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§. 53. Der Capitain hat strenge darauf zu sehen, daßbei der Vertheilung des Gewichts für das Packpferd unterdie betreffenden Ossieicre genau die Vorschriften hinsichtö derBelastung befolgt werden, und durchaus keine Ungleichheit statt-findet, damit das Pferd nicht überlastet und ruinirt wird. (§. 8.)
tz. 54. Sämmtliche Subaltcrn-Ofstciere, sowohl der In-fanterie als Cavallcrie, behalten auch während des Feld-Etatsden ilmcn unter den vorgeschriebenen Modalitäten bewilligtenGemeinen zur Aufwartung; jedoch versteht es sich von selbst,daß diese bei allen Märschen und Gefechten, an denen die ganzeCompagnie oder Eskadron Theil nimmt, in Reih und Gliedsein, oder bei den besonderen Detachements des Officiers miteingetheilt werden müssen. (§. 9.)
Z. 55. DaS Gewicht der auf die Bataillons-Fahrzeugezn packenden MvntirungSstücke w. von Seiten der Compagnien,nebst der gleichmäßigen Vertheilung an dieselben, wird durch dieim tz. 52. erwähnte Commission ebenfalls ausgcmittelt und re-vidirt und ist durch specielle Bestimmungen festgestellt. (§. II.)
§. 56. Bei dein Grenadier- und leichten Bataillon, des-gleichen auch bei dem zweiten Bataillon, muß der Büchsen-schmied sein Handwerkszeug auf den Osficier-Equipagc-Wagenlegen, so wie auch die Bataillons-Casse auf dem Equipage-oder Montirungswagen mit fortgebracht wird. (F. 13.)
§. 57. Alle die einem Bataillon bestimmten Wagen stehenbei der ersten Compagnie und hat der Commandeur derselben solange die Aufsicht auf die Conservation der Pferde, bis etwafür alle Fahrzeuge der ganzen Brigade künftig eine andere Ein-richtung getroffen werden wird. (§. 15.)
Zur speciellen Aufsicht kommandirt jedes Bataillon einenUnterofsicier bei den Wagen und einen Gefreiten bei den Pack-pferden, welche die Knechte zur Wartung der Pferde anhaltenund auch sowohl in den Quartieren, als auf den Märschen fürdie Conservation und Sicherheit der Wagen möglichst Sorgetragen. Der Unterofficier sowohl als der Gefreite werden alleMonate abgewechselt. (§. 16.)
Daß sämmtliche Fahrzeuge und Packpfcrdc sowohl in Hin-sicht ihrer Bestimmung als Bepacknng nur allein zu dem vor-geschriebenen Zweck gebraucht werden, haben alle StabSosfieiercgenau zu beachten, jedoch versteht cS sich von selbst, daß beiunerwartet eintretenden Fällen, alle Wagen und Pferde nachdem Ermessen des kommandircnden Officiers zur Erreichungeines wichtigen Dienstzwecks ohne Rücksicht benutzt werden kön-nen. (§. 17.)
Z. 58. Jedes Bataillon kommandirt zu seinen Patro-nen-Wagen einen Gefreiten und das Grenadier-Bataillon einen