Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
320
JPEG-Download
 

320

Unteroffizier, der sämmtliche Wagen der Brigade unter Befehleines Commandeurs in Aufsicht hat und solche nach den ein-tretenden Umständen detachirt. (H. 19.)

tz. 59. Ein Cavallerie - Regiment kommandirt einenUnterofficier und einen Carabinier zu den Wagen und Pack-pferden, mit denen es übrigens ebenso gehalten wird, wie diesbereits §. 57. in Hinsicht der Infanterie bestimmt ist. (§. 24.)

Die Officiere der Kavallerie erhalten keinen Equi-page-Wagcn, sondern bringen ihren Mantelsack auf dem zweitenReitpferde fort, welches ihr Knecht reitet, der in einer umhän-genden Tasche seine eigenen Sachen trägt. (§. 25.)

tz. 60. Sämmtliche Wagen und Packpferde werden nachder Bestimmung des kommandirenden Officiers jedesmal voroder hinter der marschirenden Colonne eingetheilt, und müssennie zwischen den Truppen oder, nach ihrem Belieben, gar al-lein fahren. (§. 26.)

Der Regiments-Quartiermeister oder ein dazu kommandir-ter Officier führt auf dem Marsche sämmtliche Wagen undPferde des Regiments. Er ist für ihr Zusammenbleiben ver-antwortlich und ihm stehen daher sowohl nach dem Art. 4. derneuen Kriegsartikel, als auch nach den ältern in der Hinsichtbesonders gegebenen Verordnungen, alle Mittel zu Gebote, umdie etwa widerspenstigen Knechte auf der Stelle zu ihrer Pflichtanzuhalten, und muß dieses den Knechten bei ihrer Annahmedeutlich bekannt gemacht werden. (Z. 27.)

Die im §. 57. und 59. bestimmten Unterofficiere, Gefrei-ten und Karabiniers stehen auf dem Marsche auch unter demBefehle des Ncgiments-Qartiermeisters oder kommandirten Of-ficiecs, und muß außer diesen Niemand von dem Regiment derBagage zugetheilt werden, da die nach vcu jedesmaligen Um-ständen nöthige Bedeckung durch den kommandirenden Officier be-stimmt werden wird. (8. 28.)

§. 6l. Wird eine Compagnie allein und soweit von demBataillon detachirt, daß sie nicht an dem daselbst befindlichenEquipage-Wagen Theil nehmen kann, so erhält dieselbe einenvierspännigen Vorspannwagen und ist sonst unter keiner Bedin-gung mehr zu fordern berechtigt. (§. 29.)

tz. 62. Es läßt sich mit Gewißheit erwarten, daß jederOfficier, wenn er den Umfang seiner Pflichten kennt, es alseine Ehrensache ansehen wird, diese gegebenen Vorschriften inkeiner Hinsicht zu überschreiten, daher dürfte es denn auch nureinzelne Individuen geben, die aus einer, für den Soldatenunpassenden, Liebe zur Bequemlichkeit ihr Gepäck zu vermehrensuchten, und sich so die darauf unausbleiblich folgenden Stra-