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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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fei, selbst zuziehen würden, da unter keinem Verwände ein grö-ßeres Gepäck bei der Armee geduldet werden wird. (§. 30.)

Die Brigadiers müssen daher das Gepäck ihrer Brigadenöfters unerwartet revidiren, und alle Monate von dem Zustandedesselben dem Divisions-General Bericht abstatten. Findet derBrigadier bei solchen Revisionen mnthwillige Uebertreter der ge-gebenen Vorschriften, so sind solche ohne Ansehen der Personsogleich zu arretiren und durch ein Kriegsrecht wegen ihresUngehorsams auf das strengste zu bestrafen. (Z. 31.)

Wenn im Laufe des Feldzugö der Eintritt schlechter Jah-reszeit oder die Eigenthümlichkeiten des Kriegs-Schauplatzeseine augenblickliche Abänderung der Bespannung oder Verthei-luug des Gepäcks erfordern sollten, so müssen die Regimentersolche nicht nach eigener Willkühr vornehmen, sondern jedesmalvorher bei dem kommandirendcn General anfragen, der darüberim Allgemeinen das Erforderliche bestimmen wird. (tz. 32.)

§. 03. Eine bestimmte Anzahl Krankenwagen kannden Regimentern nie bewilligt werden, sondern selbige könnennur die wirklich benöthigte Anzahl auf ein von dem Regimcnts-oder Bataillons-Chirurgus ausgestelltes Attest, welches der Re-giments- oder Bataillons-Commandeur bescheinigt, von den Be-hörden fordern. Der Stabsofficier und Chirurgus haften fürdie Richtigkeit ihrer Angabe, und kann auf diese Krankenwagendurchaus kein Gepäck, es habe Namen wie es wolle, geladenwerden. (Z. 33.)

Um eine allgemeine Norm anzugeben, so werden auf einenvierspännigen Wagen sechs bedeutende Kranke gerechnet, undkann diese bestimmte Zahl, wie es sich von selbst versteht, beiminder gefährlichen Kranken noch nach der Beschaffenheit desFuhrwerks gesteigert werden. Kömmt ein Officier in die unan-genehme Lage, durch eine zugestoßene Krankheit nicht mit mar-schiren zu können, so ist es natürlich, daß auf sein Fortkommennach Maßgabe der Beschaffenheit der Provinz, in welcher mansich gerade befindet, besonders gerücksichtiget werden muß. (§. 34.)

Sämmtliche Krankenwagen bleiben unter der Aufsicht desRegiments- oder Bataillons-Chirurgus, und sind Mißbrauche,welche hier wider Vermuthen eintreten sollten, ganz so, wie eSim g. 31. erwähnt ist, zu controliren und zu bestrafen, (tz. 35.)

§. 64. Wenn nun auch die gegenwärtige Art des Krieg-führend und das daraus folgende Vcrpflegungs-System die hierbestimmte Einschränkung des Gepäcks in jeder Hinsicht noth-wendig macht, so wollen Seine Majestät dagegen zum Ersatzfür den beschwerlichem Dienst im Felde die ausgeworfenen Zu-lagen bei einem entstehenden Feldetat Höchstdero Corps-Officiersin der festen Ueberzeugung bewilligen, daß dasselbe nun auch sci-v- Kerlhorst, Heerw. 21