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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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322
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nerseits alle Kräfte aufbieten werde, um in vorkommenden Fäl-len durch Muth und Dicnsttreue ihrem hohen Bereise vollkom-men zu genügen. (tz. 42.5

6. K a p > t e l.

lieber die Requisition des Vorspanns.

tz. 65. Bei den Märschen ganzer Truppentheilewerden nur die Anweisungen auf den vorschriftsmäßigen Vor-spann von dem kommandircn General, Divistons- und Brigade-Commandeur und Commandanten gegeben.

Außer diesen können die Regiments-Commandeure die nö-thigen Krankenwagen, und in eiligen Fällen, für Kommandosund einzelne Compagnien, den vorgeschriebenen Vorspann for-dern. (tz. 17.5

Z. 66. Der nach Z. 21. und 22. für Krüppel und In-validen zu stellende Vorspann wird jedoch nur von den Gene-ral-Kommandos reqnirirt, von letztem aber zugleich, so viel alszulässig ist, darauf gehalten, daß nicht einzelne zu Krüppel ge-wordene Invaliden fortgeschafft, sondern deren mehrere gesam-melt werden, um zugleich einen Wagen zu benutzen.

§. 67. Die Anweisungen und Requisitionen dervorbenannten Militairbehörden und Personen, werden den Re-gierungen zugestellt, woraus dieselben die Marschrouten ausferti-gen und darin zu bemerken haben:

<,) Von wem der Vorspann angewiesen ist;

H welcher Truppentheil den Vorspann erhalten soll;

zu welchem speciellen Zweck der Vorspann bestimmt ist;

</> wenn Personen fortgeschafft werden: deren Charakter, Namenund Truppentheil;

«-) wenn Effekten fortgeschafft werden sollen: die Nachweisungund deren Gewicht;

/°5 die Anzahl der Wagen und Pferde, von welchem bis zuwelchem Orte der Vorspann überhaupt zu leisten ist.

In dringenden Fällen, und wenn durch die Verzögerungder Vorspanngestellung ein unmittelbarer oder mittelbarer Nach-theil für den Königlichen Dienst zu besorgen ist, können durchdie im vorigen tz. erwähnten Militairbehörden die Kreis-Land-räthe direkt zur Herbeischaffung des Vorspanns rcquirirt wer-den, wovon jedoch die betreffende Regierung ohne Säumniß inKenntniß gesetzt werden muß. (tz. 18.)

Anmerk. Ein neues Schema z»e Marschroute ist am 25. Okl. 1837