gegeben worden, doch soll.dies nur fürs Inland, das früher gege-bene aber fürS Ausland auch ferner gelten.
Rescr. t. Kr.-Min. v. 23. Nov. 1837.
tz. 68. Von jeder Regierung wird behufs des Marschesoder Transportes durch deren Bezirk eine besondere Marschrouteausgestellt, welche jedoch bis zu dem Orte, wo die nächstfol-gende Regierung ihren Sitz hat, oder wenn dieser Ort nichtpassirt wird, so .lange gültig bleibt, bis dem marschircudenTruppentheile von der betreffenden Regierung eine neue Marsch-route entgegen gesendet wird. Damit dieses immer zeitig ge-schehen könne, müssen sich die Regierungen von den Märschenin beständiger gegenseitiger Kenntniß erhalten und sich dieMarschrouten mittheilen, auch müssen die Commandeurs dermarschirenven Truppentheile zeitig die Benachrichtigung voran-gehen lassen, «tz. 19.)
Z. 69. Nach gemachtem Gebrauch wird die Marsch-route der Regierung, welche solche ausgefertigt hat, wieder zu-gestellt, damit dieselbe, nebst den von den Empfängern in jedemFalle zu gebenden Quittungen, die nach dem, von dem Kriegs-ministerio unterm 26. Aug. 1816 gegebenen, hier beigefügtenSchema (siehe Anhang 1///. 5., 6. u. 6. /,.) auszustellen sind,der Liquidation über den verabreichten Vorspann mit beigefügtwerden kann.
Wer die Zurücksendung der Marschroute verabsäumt, hatdie nach Umständen mit Kosten verknüpfte Ahndung dieses Ver-sehens zu erwarten, (tz. 19.)
Z. 70. Ohne Anweisung der vorgenannten Militair-personen und Behörden darf keine Civilbehorde Vorspann ge-stellen, oder gewärtigen, der Vergütignng verlustig zu werdenund dieselbe selbst leisten zu müssen. Ueberhaüpt wird hierdurchfestgesetzt, daß ein Jeder, sowohl für den von ihm angewiese-nen, als auch geforderten Vorspann streng verantwortlich bleibt.lS. 20.)
7. K
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Ueber die Gestellung von Wegcführcrn und Fuß-boten und Vergütignng dafür.
tz. 7l. Von marschirenden Truppentheilen, Commandvs,bei Transporten von Militair-Effekten, ferner Ordonnanzen w.können Boten und Wegweiser nur bis zum nächsten Ort ausder Tour verlangt Werden, wo wieder ein anderer Bote gestelltwerden muß. Beträgt der Weg auf diese Weise weniger wie
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