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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Staate nach einer Zusammenstellung vorn Jahre 1838 circa1,400,000 Pferde, worunter 100,000 Fohlen, vorhanden, sodaß der nöthige Vedars an brauchbaren Zug- und Reitpferdenfürs Heer überhaupt, so wie ins Besondere bei einer Mobil-machung daraus entnommen werden kann, ohne die Industriedes Landes zu gefährden.

Die Gensd'armerie erhält keine Pferde geliefert, sondernmuß diese selbst anschaffen. Zu dem Ende erleidet jeder Gens-d'arme monatlich einen Abzug von 1 Thlr. 20 Sgr., wovurchein Fonds gebildet wird. Es hängt dann von den Gensd'ar-men ab, ob er die Anschaffung deS Pferdes selbst besorgen öder-es sich liefern lassen will.

Um die Anschaffung der Gensd'armerie-Pferde zu erleich-tern, soll das Corps den Vorkauf bei den ausrangirten Pfer-den der Cavallerie haben.

Die Dienstpferde der Gensd'armen dürfen ohne Vorwissender Commandeure weder verkauft noch vertauscht werden.

§. 2. Für jede Waffengattung ist nicht allein eine ge-wisse Größe bestimmt, welche die Pferde haben müssen, son-dern auch der Durchschnittspreis festgestellt worden, den dieciustellungsfähigen Pferde erreichen dürfen.

Das Culrassier - Pferd bei mindestens 5 Fuß 2 Zollfür 110 Thlr.

Das Dragoner- und Uh lanenpferd bei 5 Fuß, bei denHusaren mindestens 4 Fuß 11 Zoll, so wie auch Pferde fürArtillerie zu 100 Thlr.

2. Kapitel.

Die Gestellung der Pferde zu den Landwehr- ^Uebungen von den Kreisen.

tz. 3. Die Einsassen der Landwehr - Bataillons - Bezirkesind zur Stellung der vorschriftsmäßigen Pferde für die Land-wehr-Cavallerie verpflichtet, und wenn auch in einzelnen Fällengestattet ist, die Lieferung der zu stellenden Pferde Entrepre-neurs zu überlassen, wie namentlich in großen Städten oderFabrikgegcnden, so ist doch von den Kreisständen möglichst dar-auf zu sehen, daß die Pferde vom Lande selbst gegen angemes-sene Vergütigungssätze gestellt werden, welche auch den Land-wehr-Kavalleristen, die ihre oder ihrer Angehörigen Pferde zurUebung mitbringen, ebenso wie den Kreis-Einsassen, welche zudiesem Zwecke Pferde hergeben, zu gewähren sind. Die Auf-bringung der Kosten, welche die Gestellung der Landwehrpferde