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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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326
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dcm Kreise verursacht, ist mithin als eine KceiS-Eommunal-Lastzu behandeln und aufzubringen.

Eib.-Ordr. v. 17. Sept. 1831. (Ges.-Samml. S. 223. >>>-» 1831.)tz. 4. Bei Ausbringung der Kosten für diese Pferdegestel-lnng, wobei die Bevölkerung zum Maßstabe dient, soll dieGrundsteuer und Klassensteuer zusammengenommen, oder die bis-herige Vertheilung der Dorflasten, als Repartitions - Maßstabangenommen werden. Die Vertheilung der Pferde auf die zumLandwehr-Bataillons-Bezirk gehörenden Kreise erfolgt von Sei-ten der Regierung nach dem Pferdebestande. - Domainenmüssen zu den fraglichen Kosten beitragen, dagegen sind Staats-forsten davon befreit.

Ebendas. u. Neide. d. Min. k. Jini. u. d. Pol. an d. Königl.Rea- Cöslin v. 22. März 1837. (v. Kamptz Ann. H. 1. Nro- 117I,r» 1837.,.

Rede. d. Min d. Znn. u. d. Haus. an d. Rea zu Erfurt v. 31.März 1838. (v. Kainptz An» H. 1. No. 224. ,»-» 1838 ).

H. 5. Die Pferde werden den Landwehr? Eskadrons mitNationale unter Zuziehung eines Thier- und Noßarztes über-geben, welcher Letztere seine Remuneration aus den Communal-Fonds erhält. Das vollständige National der Pferde ist vomLandrath, oder in den Städten von der vertretenden Behördeund'den Taratoren zu unterschreiben (siehe Schema Anh. l ///.12.). Der Commandeur der Eskadron übernimmt hiernach diePferde, setzt seine Bemerkungen in die letzte Kolonne und un-terzeichnet ebenfalls. — Pferde, die irgend einen Krankheits-zustand zeigen, werden, mit Ausnahme eines leichten gewöhn-lichen Kropfs, unter keiner Bedingung angenommen. Werdendie Landwehr-Pferde freiwillig geliefert, so findet kein Zwang,sie beschlagen zu lassen, statt, werden unbeschlagene Pferde abernicht geeignet befunden, so können sie zurückgewiesen werden,aber bei Lieferungen durch Entrepreneurs kann der Hufbeschlagzur Bedingung gemacht werden.

RUcr. d. Min. r>. JttN. v. 8. März 1832 (r. Kamptz Ann. -H. 2.Nro. 112 i>.-,> 1832.

o. K a p i t e l.

Die Rückgabe der gu Landwehr? Uebungen gestelltenPferde, so wie Kur- und Futterkosten für dieselben,wenn sie erkrankt oder beschädigt sind,

h. 6. Nach beendigter Uebung werden die Pferde eben-falls unter Zuziehung eines Thier- oder Noßarztes zurückgege-ben und darüber ein Protokoll aufgenommen, welches der Es