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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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kadron-Commandeur und der Landrath :c. unterzeichnet, undworin ausgedruckt ist, ob die Pferde alle gesund zurückgegebenund welche davon gefallen, erkrankt oder beschädigt sind.

Rescr, r>. Kr.-Mni. v. t9, Mai 1826. u. d. Mim k. Ztt». v. 18.Zuli 1826.

tz. 7. Gewöhnlicher leichter Kröpf ist nicht als Krank-heit anzusehen, und kleine äußere Beschädigungen, die den au-genblicklichen Gebrauch nicht bindern und keine nachtheiligenFolgen zurücklassen, so wie alles, was nicht im Protokoll auf-geführt ist, sind nicht aus Staatskassen zu vergüten.

Wenn aber bei Pferden, die Landwehr-Reitern gehören,48 Stunden nach Schließung des Protokolls eine innere Krank-heit ansbricht, so darf auf Vergütiguug der Kurkoften w. an-getragen werden; es muß aber ein Gutachten oder eine Krank-heitsgcschichte des Thierarztes beigefügt werden, damit ein Gui-achten der Thierarzneischule eingeholt werden kann, ob die Ent-stehung der Krankheit aus der Zeit der Uebung herzuleiten,oder zufällig entstanden ist, denn nur im erster« Falle wirb eineEntschädigung erfolgen. In einzelnen Fällen dürfen auchnach denselben Grundsätzen für andere gestellte, auf diese Weiseerkrankte Pferde, Kur und Futterkasten ligindirt werden,

(v. Kamptz Ann. H. ///. No. 200 pro 1,837.» doch mußnachgewiesen werden, daß sich die Beschädigung u. durch dieLandwehr-Uebung herausgestellt hat.

§. 8. Bei den krqnkeu und beschädigten Pferden tritt fol-gendes Verfahren ein:

«) Entweder einigt sich dir Militair- und Civilbehörbe mit denEigenthümern über eine billige Gesammt-Entschädigung undbringt dies mit ins Protokoll; oder:

S) die kranken Pferde werden, wo es angeht, beim Stammoder bei einem nahe stehenden Cavalleric-Regimeute in Kurgegeben und nur wenn dies nicht ausgeführt werden kau»,darf es auf eine andere Weise geschehen;e) bei Pferden aber, die entweder nicht wiederherzustellen, oderdie durch eine bleibende Beschädigung am Werthe verlorenhaben, und über welche man wegen der Entschädigung mitdem Eigenthümer nicht einig werden kann, tritt durch dieCivilbchörden der Meistbietende Verkauf ein, und die Diffe-renz des Verkaufpreises gegen die Tare wird liquidirt, wo-bei das h. 0. erwähnte Protokoll und §, 5. erwähnte Na-' tional zuzufügen ist,

Rette. t. Kr.-Mim r. 19. Mai 1826 m d. Mim c . Hum v. 18.gull 1826.

An merk. Die Koste» der »>1 angesüßete» Entschädigung, so wieder bei teu Landwchrstämmen geheilten Ps^te, weroen mi,„ilteldar vom Landwebr-Bataitlon bei der nmttntantm tiqnicirt.