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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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§. 9. Die Liquidation der Kur- und Futterkosten odersonstigen Entschädigungen für erkrankte und beschädigte Land-wehr-Cavalleuc-Pferde geschieht durch das betreffende Landwehr-Bataillon bei der Intendantur des betreffenden Armee-Corps.Werden in einzelnen Fällen die betreffenden Pferde nicht beiden Landwchrstäimuen oder bei der Kavallerie geheilt, so ge-schieht die Liquidation durch die Regierung. - An Futterdarf nur die Ration mit 2z Mctze Hafer, 5 Pfund Heu und8 Pfund Stroh, und verhältnißmäßig nur diejenigen Nahrungs-stoffe, welche der Thierarzt für nöthig erachtet, liquidirt werden.

Nach dein Circular-Rcscript des Ministers deö Innern vom25. Febr. 1828 und vom 28. Febr. 1833 trägt nur der Mili-tairfond die Entschädigungen der Kur- und Futterkosten, da-gegen die Kosten für Versäumung (Miethe) der Kreis.

EbeiiSas.

4. Kapitel.

Die Verpflichtung der Pferdegestclllung von den

Kreisen bei der Mobilmachung der Armee.

tz. 10. Sobald eine Mobilmachung der Armee odereines Theils derselben erfolgt, tritt die Verpflichtung sämmt-licher Unterthanen des Staats ein, auf die au sie ergehendeAufforderung unweigerlich die tauglichen Pferde zum Kriegs-dienst zu stellen.

Gesetz v. 24. Febr. 1834. Z. 1.

§. 11. Die Dienstpferde der Beamten und Posthaltersind von dieser Verpflichtung ausgenommen, insofern sie zumDienst und resp. kontraktmäßig gehalten werden. EtwaigeZweifel entscheidet der Kreis-Landrath, und ist dessen Bestim-mung mit Vorbehalt des Rekurses etwaiger Entschädigung so-fort Folge zu leisten.

Cbendas. §. 2.

tz. 12. Wenn bei der Ablieferung der Pferde nicht dervolle Bedarf oder in annehmlicher Qualität zur Zufriedenheitdes kommandirenden Generals erfolgt, sollen auf die erste Auf-forderung auch die im vorigen Paragraphen auSgcnommcncnPferde, sofort zur Auswahl der Behörden gestellt werden. AllePferde welche die Commission, die das Geschäft leitet, fürbrauchbar findet, sind vom Eigenthümer sofort zur Dispositionder Militärbehörde' zu stellen.

Cbendas tz, 4.