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§. 13. Für den Transport der Pferde bis zum Ge-stellungsorte und für die Kosten der Fütterung bis zur Ab-nahme wird keine Vergütigung gezahlt, doch sind die Gestellungs-vrte so zu wählen, daß den Besitzern jede Belästigung, die nichtdie Umstände erheischen, erspart wird.
Ebendas. §. 5.
tz. 14. Die Eigenthümer der ausgehobenen Pferde erhal-ten für die Ueberlassung derselben von dem Staat eine an-gemessene Vergütigung, welche von der Commission durch un-parthciische Abschätzung festgestellt wird, welche sich aber nichtnach den bei einer Mobilmachung gesteigerten Preisen, sondernnach dem gewöhnlichen Verkehr des Friedens richten muß. DasMarimum der Tare darf in der Regel die Summe von 100 Thlr.nicht übersteigen; Pferde, die höher abgeschätzt werden, müssenzunächst von der Einstellung zurückgewiesen werden. Wenn aberdaö Kontingent des Kreises nicht durch die von diesem Tar-werthe vorhandenen Pferde gedeckt werden kann, so können auchtheurere Pferde genommen werden, doch vergütigt der Staatnicht mehr als 120 Thlr., selbst wenn Pferde von noch höhe-rem Werthe genommen werden müßten.
Ebendas. §. 6. u. 7.
tz. 15. Die Bezahlung der Pferde nach ihrem abgeschätz-ten Werthe soll sofort aus den bereitesten Mitteln der Staats-kassen erfolgen und die Quittungen über die Zahlungen sindstempelfrei.
Rescr. d. Min. d. Z»n. v. 27. Mai 1831.
v. Kamptz An». H. II. No. 97. p»n 1831.
§. 16. Wenn Eigenthümer von Pferden in deren Gestel-lung säumig sind, so kann die Provinzial-Behörde eine polizei-liche Strafe von 5 bis 50 Thlr. festsetzen, und nach den Um-ständen Zwangsmaßregcln eintreten lassen. Gegen solche fest-gesetzte Strafen findet keine richterliche Entscheidung, sondernnur ein Reeucs an den Oberpräsidenten der Provinz statt.
Gesetz v. 24. Febr. 1334 tz. 10.
tz. 17. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich aufden Bedarf des stehenden Heeres und der Garde-Landwehr.Hinsichtlich der Provinzial-Landwehr bestimmt die Landwehr-Ordnung vom 21. Nov. 1815, daß jeder Landwehr-Bataillons-Bezirk die zur Ausrüstung seiner mobilen Landwehr nöthigeilPferde unentgeldlich beschaffen muß. Ob der Kreis die Pferdezu Landwehr in der Art wie für die Linie oder auf dem Wegedes Ankaufs stellen will, bleibt den Kreisständeu überlassen,doch muß im erstem Fall den Eingesessenen die Vergütigungnach der Tare gewährt werden. Die Kosten dafür werden in